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Kapitalverkehrsfreiheit: Höhe des Erbschaftssteuerfreibetrags in Abhängigkeit vom Wohnsitz ist diskriminierend
Die Art 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates über die Berechnung von Erbschaftssteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
( Yvon Welte, Rs C-181/12)