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SWK 13, 5. Mai 2015, Seite 654

Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Befreiungs- und Anrechnungsmethode nicht in allen Fällen gleichwertig

1.

Die Art 49 und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die die Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen und die Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen anwendet, wenn sich erweist, dass zum einen die Steuergutschrift für die Dividenden empfangende Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode dem Betrag der Steuer entspricht, die tatsächlich auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne entrichtet worden ist, und zum anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat das effektive Besteuerungsniveau für die Gewinne von Gesellschaften generell unter dem vorgeschriebenen Steuersatz liegt.

2.

Die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil vom , Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04), gelten auch in Fällen, in denen

die ausländische Körperschaftsteuer, mit der die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne belegt waren, nicht oder nicht vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochterg...

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