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OGH 30.03.2000, 8Ob227/99m

OGH 30.03.2000, 8Ob227/99m

Rechtssätze


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Normen
WG Art7
WG Art32 Abs2
RS0083456
Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Norm
WG Art32 Abs2
RS0082507
Die Wechselbürgschaft ist zum Unterschied zur Bürgschaft bürgerlichen Rechtes nicht akzessorisch. Dies bedeutet nicht, daß die Haftung des Wechselbürgen vom Bestehen einer Hauptschuld gänzlich unabhängig ist, sondern nur, daß die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die sich der Wechselbürge verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ivan L*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1 Mio s. A. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 24/99z-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wechselbürgschaft ist keine Ausfallsbürgschaft. Wie sich aus Art 32 WG eindeutig ergibt, haftet der Wechselbürge als Bürge und Zahler, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Da zwischen den Parteien des Grundgeschäftes keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die klagende Bank berechtigt, den Beklagten auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung als Bürge und Zahler für den Akzeptanten sofort zur Zahlung heranzuziehen, und nicht verpflichtet, sich zunächst aus anderen Sicherheiten - den vom Hauptschuldner zedierten Forderungen - zu befriedigen, sodass es sich erübrigt, auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen einzugehen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00227.99M.0330.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-97039