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Zuordnung von Umsätzen in der Regelbesteuerung und land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsregelung
(B. R.) – Zwischen einzelnen Betrieben eines Unternehmers können keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden; insoweit liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen gelegt werden können. Daran ändert auch § 22 Abs 5 UStG nichts, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, wenn daneben auch andere Umsätze erzielt werden. Diese Regelung betrifft nämlich nicht Innenumsätze, sondern nur die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die von anderen Unternehmern erbracht werden.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 22 UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Danach wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % bzw 12 %, die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt.
§ 22 Abs 1 UStG ist ...