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SWK 13, 5. Mai 2015, Seite 628

Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG)

§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 ist im Wortlaut nicht eindeutig, zumal bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wohnsitzes bei der Berechnung des Pendlerpauschales ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (vgl LStR 2002, Rz 259). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wohnsitzes bei der Berechnung des Pendlerpauschales ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (vgl LStR 2002, Rz 259) (

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