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VfGH vom 10.10.1997, B3446/95

VfGH vom 10.10.1997, B3446/95

Sammlungsnummer

14976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet" in einem Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung des dort bestehenden Sägewerksbetriebes; keine Wohn- oder Dorfgebietswidmung in der Nachbarschaft; kein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen und zum räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde; Industriegebietswidmung innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer "Lärmschutz-, Produktions- und Lagerhalle" auf Grundstück Nr. 447/5, KG Unternberg, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Unternberg, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Unternberg am und , aufsichtsbehördlich genehmigt von der Salzburger Landesregierung am , kundgemacht vom bis , (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) ist das Grundstück Nr. 447/5, KG Unternberg, der mitbeteiligten Partei, auf welcher ein Sägewerksbetrieb besteht, als "Bauland-Industriegebiet" gewidmet, die den beschwerdeführenden Landwirten gehörenden Nachbargrundstücke Nr. 441 und .440 (auf der sich deren Wohnhaus samt Stallgebäude befindet), KG Unternberg, sind als "Grünland-ländliches Gebiet" ausgewiesen. Im Jahr 1993 wurde der mitbeteiligten Partei von der Gewerbebehörde gemäß § 79 Abs 3 GewO 1973 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorgeschrieben, um zu gewährleisten, daß ein bestimmter Lärmpegel beim Nachbarobjekt der Beschwerdeführer nicht mehr überschritten wird. Als - zufolge den Verwaltungsakten mittlerweile gewerberechtlich genehmigtes - Sanierungskonzept wurde das mit dem bekämpften Bescheid baubewilligte Vorhaben einer "Lärmschutz-, Produktions- und Lagerhalle" vorgelegt.

2. In der Beschwerde wird behauptet, daß die Beschwerdeführer durch Anwendung des - ihrer Meinung zufolge - gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes, soweit dieser für das Grundstück Nr. 447/5, KG Unternberg, die Widmung Industriegebiet vorsieht, in ihren Rechten verletzt wurden, und wird die Aufhebung des eingangs angeführten Bescheides begehrt. Die Behörde habe die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben mit der Begründung abgewiesen, daß wegen der Widmung das Baugrundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als "Industriegebiet" das örtlich zumutbare Maß der Belästigung (gemäß § 39 Abs 2 Bautechnikgesetz) nicht überstiegen werde.

Unter "Bedachtnahme auf die gegebenen sowie die vorausschaubaren Strukturverhältnisse" (§10 Abs 2 erster Satz Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 22/1991 - im folgenden: ROG 1977) sowie entsprechend dem Grundsatz des § 12 Abs 4 ROG 1977, die Lage der Gebiete mit unterschiedlicher Widmung im Bauland so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (, der als allgemeiner raumplanerischer Grundsatz auch außerhalb des Baulandes von Bedeutung sei), hätten nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht unmittelbar aufeinanderprallend unverträgliche Raumnutzungen ausgewiesen werden dürfen. Im Hinblick auf die rechtmäßig bestehende Wohnnutzung auf Grundstück Nr. 440, KG Unternberg, (in einem Abstand von lediglich 10 m zum Grundstück der mitbeteiligten Partei) hätte der südliche, zum Grundstück der Beschwerdeführer nächstgelegene und (ursprünglich) gewerblich nicht genutzte Teil des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, der mitbeteiligten Partei im Flächenwidmungsplan in einer Breite von 15 m als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz und Abstandsflächen zwischen Gebieten unterschiedlicher Widmung" (§14 Z 10 ROG 1977) ausgewiesen werden müssen. (In diesem südlichen Bereich - in einem Abstand von 7 m zum Grundstück der Beschwerdeführer - ist die bewilligte Lärmschutz-, Produktions- und Lagerhalle vorgesehen). Der nördlich an diesen Bereich anschließende Bereich des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, hätte nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht als "Bauland-Industriegebiet", sondern als "Bauland-Gewerbegebiet" ausgewiesen werden müssen, da die Industriegebietswidmung eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung zuläßt und dies angesichts der Nähe des Wohnhauses der Beschwerdeführer (und anderer in diesem Bereich befindlicher Wohnhäuser) aus den dargelegten Gründen (Vermeidung von Nutzungskonflikten) nicht zulässig erscheine. Zur Untermauerung ihres Standpunktes verweisen die Beschwerdeführer auch auf das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Unternberg, beschlossen am , wonach eine "ungestörte Betriebsführung" der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleistet werden soll.

3. Die mitbeteiligte Partei wendet in ihrer Stellungnahme ein, daß das von den Beschwerdeführern als Immissionsschutzstreifen urgierte Gebiet südlich an das gewerblich genutzte Sägewerksareal der mitbeteiligten Partei und nördlich an das landwirtschaftlich genutzte Gebiet der Beschwerdeführer anschließt, sodaß es bei Berücksichtigung der "gegebenen Strukturverhältnisse" und der Verpflichtung, bei der Festlegung von Nutzungsarten für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen (§24 Abs 1 ROG 1977), im planerischen Ermessen des Verordnungsgebers gelegen sei, die Fläche als "Industriegebiet" zu widmen. Das aus den Raumordnungszielen und -grundsätzen ableitbare Gebot der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen bedürfe einer Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten. Danach stünde zwischen der bereits mit der Sägewerksanlage bebauten Fläche und der zu Wohnzwecken genutzten Fläche lediglich ein 15 m-Streifen zur Verfügung, dessen Widmung keinen Beitrag zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, die bereits durch bestehende Schallemissionen verursacht werden, leisten könne. Die mitbeteiligte Partei beantragt abschließend, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführer zur Tragung der ziffernmäßig bestimmten Verfahrenskosten der mitbeteiligten Partei zu verpflichten.

4. Die Gemeindevertretung von Unternberg verweist in ihrer Stellungnahme insbesondere auf das dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegende "räumliche Entwicklungskonzept" der Gemeinde. Das darin für den Ortsteil Unternberg genannte Ziel der "Gewährleistung der ungestörten Betriebsführung der landwirtschaftlichen Betriebe" sei im östlichen und westlichen Bereich dieses Ortsteils mit der Widmung "Dorfgebiet" verfolgt worden. Der mittlere Bereich werde jedoch vom Sägewerk der mitbeteiligten Partei dominiert und weise am südlichen Rand lediglich drei landwirtschaftliche Betriebe auf. Durch die fortdauernde Widmung des - schon vor der generellen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes 1989/1990 als "Industriegebiet" gewidmeten - Sägewerksareals als "Industriegebiet" sollten der Bestand des Sägewerks sowie die damit verbundenen Arbeitsplätze gesichert werden. Maßgeblich für die Industriegebietswidmung sei das Vorliegen einer "besonderen räumlichen Ausdehnung" im Sinne des § 12 Abs 1 Z 5 ROG 1977 gewesen. Die mit dem Sägewerk zusammenhängenden Lärmemissionen würden durch das gewerbebehördlich vorgeschriebene Sanierungskonzept auf das vorgeschriebene Maß reduziert werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () gelangt das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 98/1992, (ROG 1992) in seiner, zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. Die Übergangsbestimmungen des § 45 dieses Gesetzes ordnen in ihrem Abs 4 an, daß die nach dem ROG 1968 oder dem ROG 1977 erlassenen (kundgemachten) Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des ROG 1992 "mit der Maßgabe" gelten, daß hinsichtlich des Baulandes Industriegebiete gemäß § 12 Abs 1 Z 5 ROG 1977 als Industriegebiete gemäß § 17 Abs 1 Z 7 ROG 1992 und hinsichtlich des Grünlandes "ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn)" gemäß § 14 Z 1 ROG 1977 als "ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn)" gemäß § 19 Z 1 ROG 1992 zu gelten haben. Im übrigen ordnet der Abs 12 des § 45 ROG 1992 an, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, "längstens bis zum anzupassen" sind. Daraus ist abzuleiten, daß sich die Rechtmäßigkeit "alter" Flächenwidmungspläne bis zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des ROG 1977 bemißt.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 7 ROG 1992 sind Industriegebiete Flächen, die u.a. für "Betriebe, auch wenn sie eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen oder eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen", bestimmt sind. Sie gehören zum Bauland, innerhalb dessen gemäß § 17 Abs 7 ROG 1992 (dem § 12 Abs 4 ROG 1977 entsprechend) Gebiete mit unterschiedlicher Widmung "so aufeinander abzustimmen" sind, "daß eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird". Nicht zum Bauland zählt das Grünland gemäß § 19 ROG 1992, dessen Z 1 zufolge als "ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn)" Flächen ausgewiesen werden, "die für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt sind".

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Widmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als "Bauland-Industriegebiet" nicht:

a. Die Beschwerdeführer leiten aus der Verpflichtung des § 10 Abs 2 erster Satz ROG 1977 (insofern fast gleichlautend ROG 1992), den Flächenwidmungsplan "unter Bedachtnahme auf die gegebenen sowie vorausschaubaren Strukturverhältnisse" zu erlassen, die Unzulässigkeit der Industriegebietswidmung für das Grundstück Nr. 447/5, KG Unternberg, deswegen ab, weil ihr Wohnhaus auf dem benachbarten Grundstück Nr. 440, KG Unternberg, als Bestandteil der "bestehenden Strukturverhältnisse im maßgeblichen, räumlichen (örtlichen) Bereich" dadurch schwer beeinträchtigt würde. Sie übersehen damit, daß nicht nur ihr, im weiteren Sinn der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks dienendes Wohngebäude zu den bestehenden Strukturverhältnissen zählt, sondern in gleicher Weise der auf dem Nachbargrundstück, - folgt man der Äußerung der Gemeinde, seit 100 Jahren - bestehende Sägewerksbetrieb. Es kann daher der Gemeinde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Regelung der "Art der Nutzung des gesamten Gemeindegebietes" durch den Flächenwidmungsplan eine der wirtschaftlichen Entwicklung des Sägewerksbetriebes dienende Flächenwidmung unter Bedachtnahme auf die gegebenen sowie die vorausschaubaren Strukturverhältnisse in Gestalt der Industriegebietswidmung festgelegt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat auch mehrfach (vgl. etwa VfSlg. 12468/1990, 13070/1992, 13306/1992) ausgesprochen, daß die "Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten" dazu nötigt, bei zwangsläufig aneinandergrenzenden unterschiedlichen Flächenwidmungen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ein gewisses Maß wechselseitiger Beeinträchtigungen zuzulassen.

b. Ebenso ist auch das von den Beschwerdeführern zur Unterstützung ihrer Auffassung herangezogene Gebot des § 12 Abs 4 ROG 1977 (vgl. auch § 17 Abs 7 ROG 1992), wonach die Lage der Gebiete mit unterschiedlicher Widmung im Bauland so aufeinander abgestimmt werden soll, daß "eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird", nicht geeignet, die Industriegebietswidmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Dieser Rechtsgrundsatz der möglichsten Vermeidung konfligierender Widmungen wurde vom Gesetzgeber primär für die verschiedenen (Unter-)Widmungen im Bauland aufgestellt. Mag auch einem allgemeinen, über die verschiedenen Baulandwidmungen hinausreichenden Grundgedanken des Planungsrechts insgesamt (VfSlg. 13306/1992) zu entnehmen sein, daß unterschiedliche Flächenwidmungen derart aufeinander abgestimmt werden müssen, daß eine wechselseitige Beeinträchtigung verschiedener Raumfunktionen soweit als möglich hintangehalten wird, so kann dieser Grundsatz doch bei unterschiedlichen, aneinandergrenzenden Widmungen nicht ein gleiches Maß an Schutz gegenüber Beeinträchtigungen und Belästigungen bewirken. So wird einer Wohngebietswidmung im Bauland immer ein höheres Maß an Immissionsschutz und damit auch ein Verbot konfligierender benachbarter Widmungen innewohnen als insbesondere der Grünlandwidmung, der u.U. geradezu eine Schutzfunktion zwischen Wohngebiets- und Industriegebietswidmungen zugemessen wird (vgl. § 14 Z 10 ROG 1977). Im übrigen kann das raumordnungsrechtliche Ziel einer möglichsten Vermeidung konfligierender Widmungen dann nicht zum Tragen kommen, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um gewachsene Strukturen handelt, so zwar, daß dem Gewerbebetrieb (im Rahmen der Industriegebietswidmung) die gleiche Bedeutung zukommt wie dem gleichzeitig daneben im Grünland angesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem zwar die für den Betrieb notwendigen, keineswegs aber darüber hinausgehende (und einer Wohn- oder Dorfgebietswidmung vorbehaltene) Wohnmöglichkeiten zählen.

Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Parteien war die Gemeinde sohin nicht verpflichtet, einen Teil des als Industriegebiet gewidmeten Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als "Schutzstreifen" gem. § 14 Z 10 ROG 1977 zu widmen, zumal diese Widmung angesichts der räumlichen Nähe zum benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb die vom bereits vorhandenen Sägewerksbetrieb ausgehenden Emissionen keineswegs verringert hätte. Hingegen diente das von der mitbeteiligten Partei geplante Projekt, gegen dessen Bewilligung sich die vorliegende Beschwerde richtet, im Rahmen der Industriegebietswidmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, gerade der, auf Grund eines gewerberechtlichen Sanierungsauftrages notwendigen Verminderung der vom Sägewerksbetrieb ausgehenden Emissionen.

Wie die örtlichen Gegebenheiten sowie der konkrete Sachverhalt zeigen, kann angesichts der schon vor Inkrafttreten der geltenden Flächenwidmungen entstandenen, von diesen gleichsam bestätigten Nutzungen benachbarter Grundstücke durch einen Sägewerksbetrieb einerseits und einen landwirtschaftlichen Betrieb andererseits den daraus entstandenen Immissionsbelastungen nicht durch raumordnungsrechtliche, sondern im wesentlichen nur durch gewerberechtliche Vorkehrungen abgeholfen werden. Die baurechtliche, auf Grund der raumordnungsrechtlichen Widmung zum Industriegebiet erwirkte Bewilligung des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektes einer Lärmschutz-, Produktions- und Lagerhalle dient sohin spezifisch der von den Beschwerdeführern bei den Flächenwidmungen der betreffenden Grundstücke vermißten Vermeidung von Beeinträchtigungen und will dagegen Abhilfe schaffen.

c. Die Widmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, widerspricht - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch weder den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen gemäß § 2 ROG 1977 noch dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Unternberg vom .

§ 2 ROG 1977 verlangte nämlich in seiner Z 7 nicht nur die Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft (wobei im übrigen nicht spezifisch auf die Wohnmöglichkeiten der die Landwirtschaft betreibenden Personen, sondern auf die bestmögliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen abgestellt wird), sondern forderte in seiner Z 8 auch die Sicherung von Gewerbe und Industrie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (wobei allerdings auf die Umweltbeeinträchtigung und die benachbarten Siedlungsgebiete Rücksicht zu nehmen war).

Diesen Zielen zufolge wurde im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Unternberg unter Wahrnehmung des Lärmpegels des Sägebetriebes für den hier fraglichen Flächenbereich nicht nur die "Gewährleistung der ungestörten Betriebsführung der landwirtschaftlichen Betriebe", sondern auch die "Ausweisung eines Gewerbe-/Industriegebietes Unternberg West mit Erweiterungsmöglichkeit" angestrebt. Der Bereich südlich der Mur wurde dreigeteilt, wobei der mittlere Bereich vom Sägewerk der mitbeteiligten Partei dominiert wird und zwischen diesem einerseits sowie jeweils dem östlichen und dem westlichen Bereich andererseits, bei denen die Wohnnutzung (im Rahmen einer Dorfgebietswidmung) überwiegt, ein "Trenngrün" angeordnet wurde. Der mittlere Bereich wurde entsprechend der bestehenden Nutzung und der bereits vorhandenen Widmung neuerlich als "Industriegebiet" mit Rücksicht auf seine besondere räumliche Ausdehnung gewidmet. Im Gegensatz zum östlichen und westlichen Bereich wurde für den südlich anschließenden Flächenbereich die Grünlandwidmung gewählt, "da gemäß räumlichem Entwicklungskonzept die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe von einer Wohnnutzung freigehalten werden sollten". Wegen des von der Gemeinde angestrebten Ausschlusses einer Wohnnutzung, soweit sie nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb bedingt ist, und wegen der von der Gemeinde beabsichtigten Verbesserung des Betriebes des Sägewerkes im Interesse der Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze wurde auf eine Widmung "Schutzstreifen als Immissionsschutz" zwischen dem Industriegebiet und dem angrenzenden Grünland im Süden (anders als im Osten und Westen, wo diese auf Grund der Dorfgebietswidmung notwendig war) verzichtet. Dieses gemeindliche Entwicklungskonzept erscheint dem Verfassungsgerichtshof in sich stimmig und im Einklang mit seinen raumordnungsrechtlichen Grundlagen.

d. Soweit die Beschwerdeführer schließlich rügen, daß das Grundstück Nr. 447/5, KG Unternberg, als "Industriegebiet" und nicht als "Gewerbegebiet" gewidmet wurde und so die betriebliche Nutzung dieser Fläche nicht auf Betriebe beschränkt worden wäre, "die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen oder gefährden" (§12 Abs 1 Z 4 ROG 1977), ist auf die der Gemeinde diesbezüglich zustehende planerische Gestaltungsfreiheit (vgl. zum planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde in der örtlichen Raumplanung VfSlg. 9975/1984, 10208/1984, 10560/1985, 13006/1992, 13117/1992) zu verweisen. Zwar hat auch das Amt der Salzburger Landesregierung als Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Überprüfung im Zuge der generellen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (GZ 7/03-513801/9-1989 vom ) "darauf hingewiesen, daß für den vorhandenen Betrieb eine Gewerbegebietsausweisung vollkommen ausreichend ist". Es hat demgemäß "die Ausweisung eines Gewerbegebietes in diesem Bereich empfohlen". Gleichwohl handelte die Gemeinde nicht rechtswidrig, wenn sie die bereits vorhandene Industriegebietswidmung beibehielt und damit ihrer Meinung Ausdruck verlieh, daß auch dem bestehenden Sägewerksbetrieb eine räumliche Ausdehnung zugestanden werden sollte, für welche § 12 Abs 1 Z 5 ROG 1977 die Industriegebietswidmung vorsieht. Auch war weder in der zitierten Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung, geschweige denn im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplanes die Rede davon, daß die Industriegebietswidmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, gesetzwidrig ist.

3. Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtmäßigkeit der Widmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als Industriegebiet ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof sohin insgesamt nicht. Er hegt auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die angeführte Rechtsvorschrift.

Da die Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Industriegebietswidmung des Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, behaupteten, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (VfSlg. 9607/1983).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, den Beschwerdeführern den Ersatz der Kosten für die von ihr erstattete Äußerung im verzeichneten Ausmaß aufzuerlegen, war allein schon deshalb nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (vgl. VfSlg. 13847/1994).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.