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SWK 12, 20. April 2015, Seite 610

Nochmals: BFG und ordentliche Revision

Ist die außerordentliche Revision tatsächlich die schlechtere Lösung?

Michael Kotschnigg

Kohler hat jüngst auf die restriktive Spruchpraxis des BFG hingewiesen, wonach die ordentliche Revision zu selten zugelassen werde. Selbst wenn man diese Einschätzung teilt – sie wird von Berater zu Berater je nach seiner bisherigen Erfahrung mit dem Finanzgericht unterschiedlich ausfallen –, bleibt immer noch die Frage offen, ob die außerordentliche im Verhältnis zur ordentlichen Revision tatsächlich die schlechtere Lösung ist.

1. Außerordentliche Revision als schlechtere Lösung?

Das ist zu bezweifeln. Die beiden wichtigsten Gründe dafür sind:

1.

Die Entscheidung des BFG über die Zulassung oder Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision durch das BFG hat bloß vorläufigen Charakter. Die Entscheidung darüber liegt einzig und allein beim VwGH, der an den Ausspruch des BFG in keiner S. 611 Weise gebunden ist (§ 34 Abs 1a Satz 1 VwGG). Der Gerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revisionsschrift vorgebrachten Gründe zu beurteilen (§ 34 Abs 1a letzter Satz VwGG). Daher kann sich eine ordentliche Revision als unzulässig, eine außerordentliche Revision hingegen als zulässig und berechtigt erweisen.

2.

Die vom BFG zugelassene ordentliche Revision vermitte...

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