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OGH vom 29.01.2015, 9ObA137/14h

OGH vom 29.01.2015, 9ObA137/14h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler Pieler Partner KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Masser Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 60/14p 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (§ 104a Abs 1 ArbVG). Um den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer nach völlig einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (9 ObA 255/90; 9 ObA 157/07i = DRdA 2009/18 [ Resch ]; Reissner in ZellKomm² § 104a ArbVG Rz 6; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller , ArbVG III 4 § 104a Erl 2, 330; Resch in Strasser/Jabornegg/Resch , ArbVG § 104 Rz 13 ff; Mosler , Die „Mitwirkung“ des Betriebsrats bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wbl 1987, 285 [286] ua) gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“.

Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass sie gegenüber dem Betriebsinhaber ausdrücklich eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangt habe. Sie meint aber, dass sie dieses Verlangen zum Ausdruck gebracht habe.

Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, die Erklärung also danach zu beurteilen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger sie verstehen durfte. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0113932; RS0014205). Diese Beurteilung ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (8 ObA 38/14t; RIS Justiz RS0042555 [T2]). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vermag die außerordentliche Revision in diesem Zusammenhang nicht darzustellen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00137.14H.0129.000