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SWK 11, 10. April 2015, Seite 576

Gebühren: Sportwette

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, liegt eine Sportwette nicht vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, dass das bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde. – (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG), (Abweisung)

( 2013/16/0239)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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