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Gebühren: Wohnzweck
Die Anwendbarkeit von § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG setzt das Überwiegen des Wohnzwecks voraus. In diesem Zusammenhang dienen die zum Betrieb eines PflegeheimsS. 576 in Bestand gegebenen Räumlichkeiten auch aus der Sicht der zu pflegenden Personen nicht überwiegend Wohnzwecken. – (§ 33 TP 5 Abs 3 GebG), (Abweisung)
( 2011/16/0169, 0170)