TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 2015, Seite 575

Gebühren: Wohnzweck

Die Anwendbarkeit von § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG setzt das Überwiegen des Wohnzwecks voraus. In diesem Zusammenhang dienen die zum Betrieb eines PflegeheimsS. 576 in Bestand gegebenen Räumlichkeiten auch aus der Sicht der zu pflegenden Personen nicht überwiegend Wohnzwecken. – (§ 33 TP 5 Abs 3 GebG), (Abweisung)

( 2011/16/0169, 0170)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
Daten werden geladen...