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SWK 11, 10. April 2015, Seite 574

OGH zum Verbot der Einlagenrückgewähr

Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur. Sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger vor einem ungehinderten Rückfluss an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre. Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zugutekommen, sind vom Ausschüttungsverbot erfasst.

Die Gesellschaft muss den ihr zustehenden Ersatzanspruch auch gegen den Gesellschafter entsprechend betreiben. Die Gesellschaft hat im Verhältnis zum Gesellschafter auf ihrem kapitalgesellschaftlichen Rückgabeanspruch infolge unzulässiger Ausschüttung zu bestehen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Nichtigkeitssanktion gegenüber dem Dritten sein, dem Gesellschafter den unrechtmäßig erlangten Vorteil zu belassen. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht rechtzeitig und auf die gebührende Art und Weise geltend und bleibt sie eben deshalb auf ihrem Schaden „sitzen“, so darf dies den bereicherungsrechtlichen Rückzah...

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