OGH vom 23.02.2018, 8Ob21/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Lippe, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Christian W. Konrad, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 43 R 567/17a-67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile haben dem Obersten Gerichtshof gemeinsam die Vereinbarung des Ruhens des Revisionsverfahrens angezeigt (§ 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO).
Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RISJustiz RS0041994).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00021.18Y.0223.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.