OGH vom 19.03.2013, 9ObA135/12m

OGH vom 19.03.2013, 9ObA135/12m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R***** M*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 34.383,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 5/12s 138, womit das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 48 Cga 132/97w 132, berichtigt durch den Beschluss vom , GZ 48 Cga 132/97w 135, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Urteils und des erstgerichtlichen Verfahrens kann nicht nach § 503 Z 1 und 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963; RS0042981).

Die Ausführungen der Revision zur Mangelhaftigkeit, „in eventu“ Nichtigkeit des Berufungsurteils vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Endurteil des Erstgerichts vom (ON 72) wurde über sämtliche von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen (abschlägig) entschieden. Diese bildeten auch bis zum Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 9 ObA 5/10s (ON 94), den Gegenstand des Verfahrens. Ausgehend von der darin vertretenen Rechtsansicht, die Beklagte könne mangels Vorliegens eines Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG keine Gegenforderungen gegen den Kläger geltend machen, die ihr aus der mangelhaften und pflichtwidrigen Ausübung der Geschäftsführerfunktion durch den Kläger zustünden, hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der Gesellschafter der Beklagten aber nicht für die aus dem Schadensfall der A***** GmbH in Liquidation geltend gemachte Gegenforderung erforderlich sei, weshalb auch Verjährung nicht eingetreten sei. Da die Vorinstanzen eine inhaltliche Prüfung zu dieser Gegenforderung bisher nicht vorgenommen hätten, sei das Verfahren insoweit noch nicht spruchreif.

Aber auch mit den weiteren Überlegungen zur Haftung eines Liquidators wegen Verstoßes gegen § 90 Abs 2 GmbHG und § 91 Abs 1 GmbHG wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Eine solche liegt insbesondere nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS Justiz RS0111271). Selbst wenn der Kläger gegen die vorgenannten von der Beklagten als Schutzvorschriften zugunsten der Gesellschaft und der Gesellschafter bezeichneten Bestimmungen verstoßen hätte, so hätte die Beklagte nicht nur die Pflichtwidrigkeit des Klägers als Geschäftsführer bzw die Verletzung des Schutzgesetzes als solche, sondern auch den Eintritt eines konkreten Schadens beweisen müssen (vgl RIS Justiz RS0112234; RS0110283). Dies ist ihr im Verfahren nicht gelungen; das Erstgericht traf zur Frage der Höhe des erzielbaren Erlöses aus einer sonstigen, wie auch immer gearteten Verwertung der Fahrnisse der A***** GmbH in Liquidation und zur Höhe der dadurch verursachten Kosten eine negative Feststellung (S 44 in ON 132). Da die Beweislast für den Eintritt des Schadens den Geschädigten trifft (RIS Justiz RS0022759), und zwar auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes (3 Ob 1/12m), kann sie mit ihrer auf Schadenersatz gestützten Gegenforderung nicht durchdringen. Eine Beweislastumkehr für den Fall, dass es dem Geschädigten nicht möglich ist, einen konkreten Schaden nachzuweisen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl § 1298 ABGB). Weshalb der Kläger der Beklagten so die Revision deshalb jegliche Möglichkeit genommen haben soll, einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen, weil er weder eine Eröffnungsbilanz erstellt noch eine Weisung der Gesellschaft über einen gezielten Einzelverkauf der höchstwertigen Maschinen eingeholt oder befolgt habe, ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).