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Mietzinsbeschränkung
S. 528 § 16 Abs 1 MRG sieht eine grundsätzlich freie Mietzinsvereinbarung nach dem Angemessenheitsprinzip vor, wobei die Angemessenheit im Sinne einer Orts- oder Marktüblichkeit zu verstehen ist. Eine solcherart nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses stellt noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses im Sinne des § 53 Abs 7 lit a BewG dar. – (§ 53 Abs 7 lit a BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0131, 0135, 0136)