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SWK 10, 1. April 2015, Seite 527
Verfahren: Bescheidänderung
Eine Bescheidänderung nach § 295a BAO hat zur Voraussetzung, dass nach Bescheiderlassung ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und sich auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs auswirkt. – (§ 295a BAO), (Abweisung)
( 2010/13/0062)