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SWK 10, 1. April 2015, Seite 527

Gebühren: Zession

Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, als auch die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübertrag aufgrund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gemäß § 1422 ABGB, ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, sondern unmittelbar durch das Gesetz angeordnet. – (§ 33 TP 21 Abs 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/16/0221)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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