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VfGH vom 24.09.2008, B330/07

VfGH vom 24.09.2008, B330/07

Sammlungsnummer

18541

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Einbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigen quota-litis Vereinbarung; keine Bedenken gegen das Verbot solcher Vereinbarungen im ABGB und in der RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Inländerdiskriminierung; keine Vorlagepflicht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der

Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe:

"in Vertretung des Dr. W H A nach dem (Datum des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1226/98-12) aufgrund einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung vom an Vertretungskosten aus einer Überweisung der Ärztekammer Wien ein 30%-iges Erfolgshonorar in der Höhe von € 4.804,07 einbehalten und

sich im Verfahren ... des Bezirksgerichtes ... (Honorarprozess gegen

Dr. W H A) am zur Stützung seines Klageanspruches auf die genannte quota-litis-Vereinbarung berufen."

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in Höhe von € 500,- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom keine Folge gegeben. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird ausgeführt:

"Der Disziplinarbeschuldigte trat um das Jahr 1996 an insgesamt sechs ihm näher bekannte Ärzte mit dem Vorschlag heran, einen Versuch zur Rückerstattung der von den Ärzten bisher geleisteten Kammerbeiträge zu unternehmen, wobei angesichts des höchst ungewissen Ausganges dieser Verfahren für die Ärzte dies mit keinerlei Kostenrisiko verbunden sein sollte. Am traf der Disziplinarbeschuldigte in diesem Sinne auch mit dem Anzeiger eine Honorarvereinbarung dergestalt, dass der Disziplinarbeschuldigte für den Anzeiger sämtliche anwaltlichen Vertretungsschritte einschließlich der Auslage der Pauschalgebühren zunächst auf eigene Kosten übernehmen sollte. Für den Obsiegensfall wurde vereinbart, dass der Disziplinarbeschuldigte sich als Erfolgshonorar 30% des ersiegten bzw an Dr. A rückerstattet erhaltenen Betrages einbehalten sollte. Über die Frage eines zusätzlichen Entgeltes aus dem allenfalls lukrierten Verfahrenskostenersatz wurde keine Vereinbarung getroffen. Der Disziplinarbeschuldigte nahm zu diesem Zeitpunkt an, dass der Anzeiger in Kenntnis der Nichtigkeit einer solchen quota-litis-Vereinbarung war - er hatte nur Personen angesprochen, von denen er aufgrund ihrer 'Handschlagqualität' annehmen konnte, daß sie auch zu einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung stehen würden - teilte dies dem Anzeiger aber nicht ausdrücklich mit.

Im Wege sehr umfangreicher Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, im Zuge derer der Disziplinarbeschuldigte zuerst über ein Verordnungsprüfungsverfahren die dem Wohlfahrtsfond der Ärztekammer zugrundeliegende Rechtsgrundlage entzog, konnte er in weiterer Folge durch für seine Mandanten beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachte Anlassfälle umfangreiche Rückzahlungen von Kammerbeiträgen erwirken. So konnte er zB für den Anzeiger für den Leistungszeitraum 1992 - 1997 insgesamt 11.209,51 Euro refundiert erhalten, wovon er sich als Honorar 30% dieses Betrages, d.i. 4.804,07 Euro einbehielt. Zusätzlich lukrierte der Disziplinarbeschuldigte als Kostenersatz von der Ärztekammer für Wien den Betrag von 1.925,83 Euro. Hinsichtlich der zunächst nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Zeiträume 1997 - 1991 sowie 1998 - 2001 erfolgte keine Rückzahlung von Kammerbeiträgen durch die Ärztekammer an den Disziplinarbeschuldigten; Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten an den Verwaltungsgerichtshof waren diesbezüglich streitanhängig.

Kurz vor der Kammerwahl in der Ärztekammer Wien wurde der Anzeiger Dr. A von der Ärztekammer darauf angesprochen, ob man diese anhängigen Verfahren nicht bereinigen könne, da man offenkundig kurz vor der Wahl kein schwebendes Gerichtsverfahren mit einem Kammerfunktionär haben wollte. Dr. A einigte sich hierauf - ohne Beiziehung des Disziplinarbeschuldigten - mit der Ärztekammer auf einen Generalvergleich, der ihm weitere nahezu 30.000.- Euro an rückerstatteten Kammerbeiträgen erbrachte, und wies nach dieser Erledigung der Angelegenheit den Disziplinarbeschuldigten an, sämtliche Beschwerden, auch die beim Verwaltungsgerichtshof ... anhängige, zurückzuziehen; hätte der Disziplinarbeschuldigte diese Beschwerde nicht auftragsgemäß zurückgezogen, wäre davon auszugehen, daß ihm ein Kostenersatz von 1.088.- Euro zuerkannt worden wäre. Eben diesen Betrag machte der Disziplinarbeschuldigte gegen den Anzeiger Dr. A als entgangenes Honorar geltend und klagte denselben mangels

Einigung schließlich .... beim Bezirksgericht ... ein. Der Anzeiger

wendete in diesem Verfahren die aufgrund der nichtigen Honorarvereinbarung mit dem Disziplinarbeschuldigten von diesem eingehaltenen 4.804,07 Euro und weiters den vom Disziplinarbeschuldigten einbehaltenen Kostenersatzbetrag der Ärztekammer für Wien in der Höhe von 1.025,83 Euro compensando ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren in Stattgebung dieser Einreden zur Gänze ab. Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Klagsforderung mit 1.088.- Euro zu Recht bestehe, sich jedoch mit der compensando eingewendeten Gegenforderung, und zwar schon hinsichtlich des Kostenersatzbetrages von 1.925,83 Euro bis zu dieser Höhe ausgleiche. Das Berufungsgericht entsprach nicht mehr dem Vorlageantrag des Disziplinarbeschuldigten an den Europäischen Gerichtshof, zumal die Frage der Gültigkeit einer quota-litis-Vereinbarung im vorliegenden Zusammenhang im Licht der vom Disziplinarbeschuldigten eingewendeten EU-rechtlichen Wertung nicht mehr zu prüfen war."

Die OBDK begründet ihre Entscheidung unter anderem wie folgt:

"Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

An sich zutreffend führt sie aus, dass das Verbot des pactum quota litis früher allgemein mit dem 'Interesse der Wahrung der österreichischen Rechtspflege' und auch damit, dass 'es dem Ansehen des Rechtsanwaltstandes diene', begründet wurde. Nach nunmehriger Meinung soll jedoch durch dieses Verbot verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandates zu seiner eigenen 'wirtschaftlichen' Angelegenheit mache (so für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Henssler/Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung zu § 49 b).

Das Verbot des pactum quota litis ist auch kein österreichisches (und deutsches) Spezifikum, sondern ein europäisches.

Die CCBE - Standesregeln für Rechtsanwälte der Europäische Gemeinschaft vom normieren daher: ....

3.3.1 Der Rechtsanwalt darf hinsichtlich seines Honorars keine quota-litis-Vereinbarung abschließen.

3.3.2 Quota-litis-Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung ist ein vor Abschluss der Rechtssache geschlossener Vertrag des Anwalts mit dem Mandanten, in dem der Mandant sich verpflichtet, dem Anwalt einen Teil des Ergebnisses der Angelegenheit zu zahlen, unabhängig davon, ob es sich um. einen Geldbetrag oder sonstigen Vorteil handelt.

Die (älteren) Vorschriften der §§l6 Abs 1 RAO, 879 Abs 2 Z 2 ABGB befinden sich sohin völlig im Einklang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und sind verfassungsrechtlich unbedenklich, vereinzelte andere Meinungen daher unbeachtlich.

Im Übrigen: Soweit der Disziplinarbeschuldigte geltend machte, Recht suchende mittellose Kläger wären auf derartige Konstruktionen angewiesen, um letztlich zu ihrem Recht zu kommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung eines (zulässigen) Erfolgshonorars die gleiche Schutzwirkung bietet.

Auch wird - entgegen dem Berufungsvorbringen - dem Disziplinarbeschuldigten nicht nur die Geltendmachung der unrichtigen quota-litis-Vereinbarung im Prozess vorgeworfen, sondern auch der tatsächliche Einbehalt des vereinbarten Prozentsatzes des von der Ärztekammer Wien überwiesenen Betrages. Das Verfahren wurde vom Berufungswerber daher keineswegs bloß zur 'Rechtsfortbildung' geführt. Die Beurteilung der Einbehaltung des 30%igen (Erfolgs-)Honorars und der Berufung auf die nichtige Kostenvereinbarung als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und als Berufspflichtenverletzung ist somit rechtsfehlerfrei."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Bedenken des Beschwerdeführers entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag erstattete auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme.

6. Der Beschwerdeführer replizierte sowohl auf die Gegenschrift der belangten Behörde als auch auf die Äußerung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: ABGB) lautet (zur leichteren Zitierbarkeit wurden den durchwegs unbezeichneten Absätzen Absatzbezeichnungen vorangestellt):

"§879. [(1)] Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

[(2)] Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

1. - 1a. ...;

2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;

3. - 4. ...

[(3)] ..."

Die Ziffer 2 des Absatzes 2 ist in der Fassung RGBl. 69/1916 in Kraft.

2. Der 1. Absatz des § 16 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868, idF StGBl. 95/1919, (im Folgenden: RAO) lautete (zur leichteren Zitierbarkeit wurde dem unbezeichneten Absatz eine Absatzbezeichnung vorangestellt):

"§16. [(1)] Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit der §§879 Abs 2 Z 2 ABGB und 16 Abs 1 RAO. Die Bestimmungen würden gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Begründend wird ausgeführt, dass durch das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen Rechtsanwälte gegenüber Prozessfinanzierungsgesellschaften benachteiligt würden, weil das Verbot für diese nicht gelte. Das Verbot führe außerdem zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus sei zu beachten, dass mit Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (im Folgenden: BVerfG) vom , 1 BvR 2576/04, eine vergleichbare Regelung in der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung als mit Art 12 Abs 1 Grundgesetz nicht vereinbar erklärt wurde. Die vom BVerfG getroffenen Erwägungen würden auch auf die österreichischen Bestimmungen zutreffen. Außerdem werde durch §§879 Abs 2 Z 2 ABGB und 16 Abs 1 RAO ein unzulässiger "Zirkelschluss" gezogen. Schließlich würden die Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung u.a. deswegen verstoßen, weil quota-litis Vereinbarungen von Rechtsanwälten in Rückstellungsangelegenheiten disziplinär zulässig seien.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus folgenden Gründen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§879 Abs 2 Z 2 ABGB und 16 Abs 1 RAO:

1.2.1. Gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB sind Vereinbarungen nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Unzulässig ist somit ausschließlich die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, bei dem ein (Bruch-)Teil des erstrittenen Betrages das Honorar sein soll. Andere Formen von Erfolgshonoraren sind hingegen zulässig (vgl. § 16 Abs 1 erster Halbsatz RAO; zum Verhältnis der beiden Bestimmungen vgl. auch ). Daher geht das Argument des Beschwerdeführers, beim "quota-litis Verbot" handle es sich um einen "Zirkelschluss", ebenso fehl wie der Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom .

1.2.2. Im Hinblick auf die behauptete Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Prozessfinanzierungsgesellschaften übersieht der Beschwerdeführer, dass das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte hat. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH) - der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt - sind unter dem Begriff "Rechtsfreund" iSd § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zu subsumieren, somit Personenkreise, für die - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen (vgl. zB ; , 4 Ob 81/99m; , 7 Ob 8/06m). Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Unterschied dazu Prozessfinanzierungsgesellschaften keinen Standesregeln unterliegen und daher insoweit keine Gleichartigkeit der "Berufsgruppen" vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann somit nicht finden, dass der Gesetzgeber Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt hätte. Im Übrigen ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu prüfen, ob die Prämisse des Beschwerdeführers überhaupt zutrifft, dass § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch für Prozessfinanzierungsgesellschaften gilt.

1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen eine Inländerdiskriminierung bewirke, übersieht er, dass das Verbot unterschiedslos für österreichische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, die in Österreich tätig werden, sodass keine Inländerdiskriminierung gegeben ist (vgl. VfSlg. 14.202/1995 sowie ; vgl. darüber hinaus Art 4 Abs 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl. 1977 L 78, S 17 ff., sowie Art 6 Abs 1 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. 1998 L 77, S 36 ff.).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus folgenden Überlegungen auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Erwerbsbetätigung keine Bedenken gegen §§879 Abs 2 Z 2 ABGB und 16 Abs 1

RAO:

1.3.1. Gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (s. etwa VfSlg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.024/2000 und 16.734/2002).

1.3.2. Der Zweck des Verbotes des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen liegt vor allem im Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung, die die Prozessaussichten nicht ausreichend beurteilen kann. Wie der OGH zutreffend ausführt, soll das Verbot eine "Ausbeutung des Klienten vermeiden, der die Prozesschancen nicht ausreichend erkennen kann, geht also von dem Wissens- und Erfahrungsgefälle aus, das typischerweise zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Klienten besteh[t]" (vgl. ). Es soll nämlich verhindert werden, dass die Entscheidung für die Prozessführung nicht länger auf den realen Prozesschancen beruht, sondern auf den wirtschaftlichen Interessen der im Wettbewerb miteinander stehenden Rechtsvertreter. Der Verfassungsgerichtshof kann - auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass andere Formen der erfolgsorientierten Entlohnung zulässig sind - nicht finden, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Gesetzes eine unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof hält aus den dargelegten Gründen das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen für objektiv gerechtfertigt.

1.4. Aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verfassungsgerichtshof weder unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG noch unter dem des Art 6 StGG Bedenken hinsichtlich der §§879 Abs 2 Z 2 ABGB und 16 Abs 1 RAO entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil die belangte Behörde dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) eine entscheidungserhebliche Frage nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen bewirke eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Die Beschränkung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Darüber hinaus entfalte das Verbot wettbewerbshemmende Wirkungen.

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 234 Abs 3 EG eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.2.2. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde jedoch im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die OBDK ein Gericht iSd Art 234 Abs 3 EG darstellt (vgl. VfSlg. 16.988/2003). Soweit der Beschwerdeführer jedoch behauptet, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, eine Vorabentscheidung zur Frage der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine vorlagepflichtige Frage handelt, weil die Bestimmungen über die Grundfreiheiten nur anwendbar sind, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. , Saunders, Slg. 1979, 1129; , Steen, Slg. 1994, I-2715; ua., Reisch ua., Slg. 2002, I-2157; , Salzmann, Slg. 2003, I-4899). Der der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt weist jedoch keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf, weshalb die belangte Behörde zur Vorlage an den EuGH auch nicht verpflichtet war.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen kartellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit Art 81 ff. EG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Akt des Gesetzgebers handelt, und auch keine Unternehmensabsprache vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3.1. Der Beschwerdeführer behauptet schließlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil die belangte Behörde keine Abwägung der Argumente vorgenommen habe.

3.2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.2.2. Ein solcher Vorwurf ist der belangten Behörde, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinandergesetzt und eine - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen hat, jedoch nicht zu machen. Der Beschwerdeführer wurde somit auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.