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KESt-Rückerstattung gemäß § 94a EStG 1988
(B. R.) – Gemäß § 94a Abs 1 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn ua der Abzugsverpflichtete eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) und die empfangende Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist, die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 Mutter-Tochter-RL erfüllt. Nach § 94a Abs 2 Z 2 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die KESt ua dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, derentwegen der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG 1988) durch Verordnung anordnet. In diesen Fällen ist eine Entlastung auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuererstattungsverfahren durchzuführen. Nach § 1 der zu § 94a Abs 2 EStG 1988 ergangenen VO ist eine Unterlassung des Steuerabzugs ua dann unzulässig, wenn eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliegt, dh der Abzugsverpflichtete die verdeckte Ausschüttung bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, insb aufgrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder der allgemein zugänglichen Verwaltungspraxis, erkannte oder erkennen musste. Bezüglich der hier vorliegenden,...