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VfGH vom 29.09.2007, B328/07

VfGH vom 29.09.2007, B328/07

Sammlungsnummer

18223

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer kroatischen Staatsangehörigen nach dem Tod ihres österreichischen Ehemannes wegen rechtswidrigen Aufenthaltes aufgrund unzureichender Interessenabwägung; keine Berücksichtigung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer und des entsprechenden Verlustes der Bindungen zum ursprünglichen Heimatstaat sowie der intensiven familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kindern und ihrer Schwester

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, reiste - nachdem sie seit 1990 mehrmals als Saisonarbeitskraft im Bundesgebiet tätig war - am erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem, wie auch ihre drei Kinder, in Österreich auf. Nach der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger am brachte sie am einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein. Ihr Ehemann, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebte, verstarb am .

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein wies den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit Bescheid vom gemäß §§10 Abs 1 Z 3, 14 Abs 2, 47 Abs 3 und 49 Abs 1 Fremdengesetz 1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom gemäß § 21 Abs 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehegatten nicht mehr als "Angehörige eines Zusammenführenden" gelte und daher die entsprechenden Vergünstigungen nach dem NAG nicht in Anspruch nehmen könne, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Die von Amts wegen durchgeführte Überprüfung iSd § 72 NAG habe ergeben, dass keine humanitären Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegen. Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B1224/06, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes am unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Ausweisung bewirke zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd § 66 Abs 1 FPG; sie sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele jedoch dringend notwendig. Das Gewicht der privaten bzw. familiären Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde durch ihre bisherigen Aufenthalte "lediglich als Saisonarbeitskraft" und durch den Umstand verringert, dass zwei ihrer drei (im Bundesgebiet lebenden) Kinder bereits volljährig seien und nicht mit ihr im Haushalt leben. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin, der als einziges Kind noch bei der Beschwerdeführerin lebt und eine Sonderschule besucht, könne auch in Kroatien eine Schule besuchen.

3. Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde eine unzureichende Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorgenommen habe, da die Beschwerdeführerin seit ihrem 15. Lebensjahr fast ausschließlich - und rechtmäßig - in Österreich gelebt und gearbeitet habe und auch ihre drei Kinder (von denen zwei in Österreich geboren wurden) sowie ihre Schwester sich im Bundesgebiet aufhalten würden. Demgegenüber habe sie in Kroatien weder Verwandte oder Freunde noch eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, weshalb es für sie als allein erziehende Mutter unzumutbar sei, nach Kroatien zurückkehren zu müssen, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde.

4. Die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die §§53, 54 und 66 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100, lauten:

"2. Abschnitt

Ausweisung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§53. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen, noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§§21 Abs 8 und 30 Abs 1) genießen, sind, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots vorliegen, mit Bescheid auszuweisen, wenn sie


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1.
von einem Strafgericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden;


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2.
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen;


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3.
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen haben;


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4.
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder


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5.
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der 'Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975', der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

(3) Einer Betretung gemäß Abs 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer 'Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG' oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist."

"Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§54. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn


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1.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder


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2.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Integrationsvereinbarung innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§66) ist zu berücksichtigen.

(4) Darüber hinaus sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§66) ist zu berücksichtigen.

(5) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen


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1.
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von fünf Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder


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2.
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind."

"4. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens


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§66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:


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1.
die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;


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2.
die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen."


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2. §21 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I 100/2005, lautet:

"Verfahren bei Erstanträgen


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§21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:


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1.
Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;


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2.
Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;


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3.
Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;


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4.
Kinder im Fall des § 23 Abs 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;


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5.
Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und


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6.
Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§67) beantragen, und deren Familienangehörige.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Eine Inlandsantragstellung nach Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Gemäß § 52 Abs 1 FPG haben die Fremdenpolizeibehörden die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt von Fremden zu überwachen sowie die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden, wenn dies aus öffentlichen Interessen notwendig ist. Der 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes enthält Bestimmungen über die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel (§53 FPG), die Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel (§54 FPG) und spezifische Bestimmungen für die Ausweisung von Fremden, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung vorliegt (§§55, 56 FPG). § 59 FPG sieht vor, dass eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist oder ihm ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird.

Der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes enthält Verfahrensbestimmungen. Würde demnach durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 66 Abs 2 FPG verbietet die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 FPG, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen.

1.2. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§53 Abs 1 und 66 Abs 1 FPG wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

2.1. Der belangten Behörde ist allerdings ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:

Wie die Behörde zunächst zutreffend festgestellt hat, hält sich die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ausweisung - unter Beachtung des § 66 Abs 1 FPG - auf § 53 Abs 1 FPG gestützt wurde.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.

Wenn die zuständige Fremdenpolizeibehörde eine Ausweisung - auch eine solche nach § 53 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 FPG - verfügt, ist sie aber stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen.

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR , Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; , Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR , Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; , Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; , Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR , Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR , Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; , Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; , Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch ; , 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR , Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; , Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR , Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; , Fall Solomon, Appl. 44.328/98; , Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

2.4. Im Lichte dieser Kriterien erweist sich aber die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art 8 EMRK als unzureichend:

Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung mehrere Aspekte, die im Rahmen einer den Anforderungen des Art 8 EMRK entsprechenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, gänzlich außer Acht gelassen. So hat sie, wie aus der rein formelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich wird, nicht einmal geprüft, wie lange sich die Beschwerdeführerin insgesamt - seit ihrer erstmaligen Einreise im Alter von 15 Jahren - rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der bloße Hinweis darauf, dass sie "lediglich als Saisonarbeitskraft" tätig war, mindert aber für sich alleine betrachtet - ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - nicht den Schutz des gemäß Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zudem kommt der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer auch insofern Bedeutung zu, als möglicherweise eine Bindung der Beschwerdeführerin zu Österreich entstanden ist, der ein entsprechender Verlust der Bindungen zu ihrem ursprünglichen Heimatstaat gegenübersteht.

Schließlich hat die Behörde auch keine weiteren Überlegungen zur spezifischen (sonderpädagogischen) Schulbildung des mit der Beschwerdeführerin im Familienverband lebenden mj. Sohnes angestellt. Die Behauptung der Behörde, dass der Sohn auch in Kroatien eine (Sonder-)Schule besuchen könne, vermag eine nähere Auseinandersetzung mit seiner Situation - etwa Art und Umfang seiner Behinderung sowie das Vorliegen von Sprachkenntnissen - nicht zu ersetzen.

2.5. Demgegenüber legte die belangte Behörde ihrer Interessenabwägung im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, dass die Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet lediglich durch ihre Aufenthalte als Saisonarbeitskraft entstanden sei und ein Familienleben ohnehin nur mit ihrem mj. Sohn geführt werde. Den Aufenthalt ihrer beiden anderen (volljährigen) Kinder sowie ihrer Schwester erachtete die Behörde - ungeachtet der intensiven Beziehungen zur Beschwerdeführerin - hingegen nicht für maßgeblich.

Schließlich gelangte sie zu folgendem Ergebnis:

"Das Gewicht Ihrer privat/familiären Integration im Bundesgebiet wird verringert durch Ihre bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet lediglich als Saisonarbeitskraft und durch den Umstand, dass zwei Ihrer drei Kinder bereits volljährig sind, ohnehin nicht bei Ihnen leben und Sie ohnehin wenig Kontakt mit Ihnen haben. Ihr minderjähriger Sohn ..., der bei Ihnen lebt, besucht eine 'Sonderschule' und hätte noch drei Klassen zu absolvieren. Das könnte er auch in Kroatien. Dazu, dass Sie in Kroatien keine Verwandten und Bekannten mehr haben, wird bemerkt, dass maßgeblich bei der Interessenabwägung das in Österreich geführte Privat- und Familienleben ist und dass mit einer behördlichen Ausweisung nicht angeordnet wird, wohin der Fremde auszureisen hat, allenfalls abgeschoben wird."

3. Dadurch, dass die Behörde eine Reihe der oben unter Pkt. 2.3. genannten Kriterien nicht in ihre Interessenabwägung einbezogen hat, hat sie die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG; im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der gemäß § 17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.