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Gesellschaftsteuer: Gegenleistung
Nach § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Die Steuer wird beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1 KVG), wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Wobei alles zur Gegenleistung gehört, was der Erwerber eines Gesellschaftsanteiles aufzuwenden hat, um das Gesellschaftsrecht zu erhalten, wozu auch das Agio zählen kann. Der bloße Umstand, dass die Agios auf freie Rücklage gebucht wurden, steht ihrer Eigenschaft als Gegenleistung dabei nicht schädlich entgegen. – (§ 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0070)