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Abgabenschuld
Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach § 28 Abs 6 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Trifft eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte. – (§ 29 Abs 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0215)