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VfGH vom 05.10.1981, B325/78

VfGH vom 05.10.1981, B325/78

Sammlungsnummer

9222

Leitsatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen § 57 Abs 2; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer hat beim Finanzamt Baden den Antrag gestellt, für das Kalenderjahr 1977 auf seiner Dauerlohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag einzutragen.

Mit dem Bescheid des Finanzamtes Baden vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Gattin des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1977 Einkünfte in der Höhe von S 10.728,30 erzielt habe.

Die gegen den Bescheid des Finanzamtes vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 Abs 2 EStG 1972 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid "in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden" zu sein. Unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 4681/1964 wird angeregt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs 2 EStG 1972 einzuleiten, und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Nach § 57 Abs 2 EStG 1972 idF der im Zeitpunkt der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer maßgebenden Nov. BGBl. 469/1974 steht jedem verheirateten Arbeitnehmer ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von S 2.400 jährlich zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte iS des § 2 Abs 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als S 10.000 jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte iS des EStG 1972 außer Ansatz.

b) Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers liege in der Regelung des § 57 Abs 2 EStG 1972 eine exzessive Besteuerung deswegen vor, weil "ein zusätzliches Einkommen" eine Besteuerung bewirke, die "höher" sei, als das zusätzliche Einkommen. Auf seinen Fall bezogen habe der Zuwachs an Einkünften seiner Ehefrau (das zusätzliche Einkommen) im Betrage von S 728,30 durch den Wegfall des ganzen Alleinverdienerabsetzbetrages zu einer Steuermehrleistung von S 2.400 geführt. Unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 4681/1964, mit dem § 102 Abs 2 EStG 1953 wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben worden war, behauptet der Beschwerdeführer, daß aus den in diesem Erk. angeführten Gründen auch § 57 Abs 2 EStG 1972 gleichheitswidrig sei.

c) Der Behauptung des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, daß nicht das zusätzliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers von S 728,30 zum Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages und damit zu einer um S 2.400,-

erhöhten Lohnsteuerleistung geführt hat, sondern daß dieser Wegfall durch den Bezug eines Einkommens von S 10.728,30 bewirkt worden ist. Der Beschwerdeführer mag es zwar in seinem Fall als Härte empfinden, daß eine geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages zum Wegfall des gesamten Alleinverdienerabsetzbetrages geführt hat; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, auf Härtefälle - die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten können - Bedacht zu nehmen (vgl. VfSlg. 8597/1979 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Gegen § 57 Abs 2 EStG 1972 bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, iS der in der Beschwerde gegebenen Anregung von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung einzuleiten.

2. Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist in der Beschwerde allein mit der Verfassungswidrigkeit des § 57 Abs 2 EStG 1972 begründet worden. Ein Vorwurf, daß durch ein Verhalten der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bewirkt worden wäre, ist vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich kein Anhaltspunkt für ein solches Verhalten der belangten Behörde ergeben.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch - bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.