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SWK 8, 10. März 2015, Seite 440

Kapitalverkehrsfreiheit: Ungleichbehandlung von in Drittstaaten ansässigen Investmentfonds unzulässig

1.

Art 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr findet in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaates Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt.

2.

Die Art 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der eine Steuerbefreiung nicht für die Dividenden gilt, die in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften an einen Investmentfonds ausschütten, der in einem Drittstaat ansässig ist, sofern es zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittstaat eine vertragliche Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe gibt, die es den nationalen Steuerbehörden ermöglicht, die Auskünfte zu überprüfen, die der Investmentfonds eventuell übermittelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das in diesem Kooperationsrahmen vorgesehe...

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