OGH 29.09.1992, 10ObS219/92
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0084429 | Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht. |
Normen | |
RS0085107 | Das Wort "herabgesunken" im § 273 ASVG ist dahin auszulegen, dass gegenüber einem früheren Zustand eine Verschlechterung eingetreten ist. Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. |
Normen | |
RS0084855 | Ist beim Versicherten zweimal bis dreimal jährlich mit zwei bis drei Wochen dauernden Krankenständen zu rechnen, so ist dies nicht so ungewöhnlich, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem ausgeschlossen wäre. |
Norm | ASVG §255 Ba |
RS0084447 | Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren. |
Normen | |
RS0085072 | Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kürzerer Zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Hat ein Versicherter, der vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, weil er weder eine noch so geringe Wegstrecke zu Fuß zurücklegen noch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann dennoch eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist diese mangelnde Fähigkeit bei der Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht als Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu werten. |
Norm | ASVG §273 Abs3 litc |
RS0085453 | Der Versicherte darf nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. |
Normen | ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Cb ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc ASVG §255 Abs2 Ba |
RS0085119 | Daß der Gesetzgeber in den §§ 255 Abs 4 lit c und 273 Abs 3 lit c, aber auch im § 255 Abs 2 ASVG von Beitragsmonaten spricht, ist kein Versehen. Die Auslegung, wonach ein Versicherter nach den §§ 255 Abs 4 lit c bzw 273 Abs 3 lit c ASVG die gleiche oder gleichartige Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Kalendermonate während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübt haben müßte, ist unzutreffend. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna *****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Silvia Groß-Stampfl, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 8/92-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 21 Cgs 234/90-18, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der nach § 527 Abs 2 ZPO und § 45 Abs 3 ASGG zulässige Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Da das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern das Urteil des Erstgerichtes wegen Feststellungsmängeln aufgehoben hat, ist der Vorwurf, es sei ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, unbegründet. Insoweit kann aber auch von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Die Rekursausführungen zu dem psychiatrischen Sachverständigengutachten betreffen ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Daß es bei Beurteilung des Berufsschutzes nach § 273 Abs 3 lit c ASVG nur auf die gleiche oder gleichartige Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate (und nicht Kalendermonate) während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ankommt, wurde in den Entscheidungen vom , 10 Ob S 38/92, und vom , 10 Ob S 129/91, eingehend begründet. Daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur 7 Beitragsmonate erwarb, davon 6 Beitragsmonate als Kundenbetreuerin für Staubsauger, würde einem Berufsschutz nach § 273 Abs 3 lit c ASVG (§ 255 Abs 4 lit c ASVG) daher nicht grundsätzlich entgegenstehen.
In einer weiteren (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom , 10 Ob S 143/92, wurde ausgeführt, daß ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann, eine solche - nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche - Tätigkeit als eine Tätigkeit im erlernten Beruf (im Sinne des dort maßgeblichen § 255 Abs 1 ASVG) angesehen werden kann. Der Versicherte war nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bereits damals als Maurer praktisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, während die Arbeitsbedingungen an seinem konkreten Arbeitsplatz nicht denjenigen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Beruf des Maurers entsprachen. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - sowohl nach § 255 ASVG wie auch nach § 273 ASVG - setzt voraus, daß sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (SSV-NF 1/33, 1/67 ua). Bestand hingegen schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzester Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt (SSV-NF 4/60 = SZ 63/61). Dieser Grundsatz muß nicht nur in Fällen des erstmaligen Eintrittes in das Berufsleben gelten, sondern auch bei Antritt einer neuen Beschäftigung etwa wie im Fall der Klägerin nach jahrelanger Nichtbeschäftigung (sie hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also im Zeitraum vom bis zum Beitragsmonate nur im Mai 1989 und von März bis August 1990 erworben). Bestand schon bei Antritt der hier für den Berufsschutz maßgeblichen Tätigkeit als Kundenbetreuerin für Staubsauger im März 1990 die Gewißheit, daß durch diese Tätigkeit schon nach kürzester Zeit Arbeitsunfähigkeit eintreten wird, konnte also diese Tätigkeit von Anfang an nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden und war sie an sich von Anfang an nicht zumutbar, weil mit dem medizinischen Leistungskalkül unvereinbar, dann ist Berufsschutz nach § 273 Abs 3 lit c ASVG zu verneinen und die Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG zu prüfen. Dazu fehlen aber ausreichende Tatsachenfeststellungen.
Wenn das Berufungsgericht die Feststellungen zu der Krankenstandsprognose für ergänzungsbedürftig ansieht, so kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Im Sinne der neuesten Rechtsprechung des erkennenden Senates besteht ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings bereits dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich zu erwarten sind, wobei die durch andere Ursachen wie Erkältungen udgl hervorgerufenen Krankenstände nicht zu berücksichtigen sind (10 Ob S 119/92, 10 Ob S 184/92).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das berufskundliche Gutachten werde gegebenenfalls dahin zu ergänzen sein, ob es nicht andere Vertretertätigkeiten gebe, denen die Klägerin auf Grund des medizinischen Leistungskalküls von vornherein gewachsen gewesen wäre und noch immer gewachsen sei, sind allerdings zu relativieren: Ist die geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 4 ASVG oder nach § 273 Abs 3 ASVG zu beurteilen, kann der Versicherte auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die im Kernbereich dieselben Anforderungen stellen, wie die von ihm in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübten Berufe. Nebentätigkeiten, die mit dem ausgeübten Beruf nicht typischerweise verbunden sind, haben bei Prüfung der Verweisbarkeit außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 5/120). Die Klägerin könnte daher im Rahmen des § 273 Abs 3 ASVG nicht auf alle, sondern nur auf solche Vertretertätigkeiten verwiesen werden, die im Kernbereich dieselben Anforderungen stellen wie die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Kundenbetreuerin für Staubsauger.
Da die Rechtssache aus den dargelegten Gründen nicht spruchreif ist, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00219.92.0929.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-95740