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OGH 11.06.2001, 9ObA133/01a

OGH 11.06.2001, 9ObA133/01a

Rechtssätze


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Norm
RS0077520
Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerhalb der Verjährung grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
RS0028544
Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.
Normen
RS0029215
Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist.
Normen
RS0028175
Auch eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung beendet das Dienstverhältnis; § 29 AngG ist in diesem Fall analog anzuwenden.
Normen
Tir KollV für Berufsjäger §14
LAG §65b
LAG §68
LAO §66
LAO §71
UrlG §4
UrlG §9 Abs2
RS0063938
Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß § 9 Abs 2 UrlG (§ 68 Abs 2 LAG, § 71 Abs 2 LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß § 4 Abs 5 UrlG (§ 65 b Abs 5 LAG, § 66 Abs 5 LAO) verjährt sind.
Normen
RS0028862
Da die (Mindest) Dauer der im § 20 AngG genannten Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs 3 und § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.
Normen
RS0028665
Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. Der Arbeitnehmer soll in einem solchen Fall in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch eine ordnungsgemäße Kündigung beendet worden.
Norm
RS0115540
Resturlaube aus verstrichenen Urlaubsjahren sind keiner Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG zu unterziehen, sondern voll zu entschädigen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus H*****, Zolldeklarant, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei prot. Firma "I*****" Spedition ***** vertreten durch Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 256.031,73 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 351/00m-22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 15 Cga 88/99s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

12.195 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung sowie der Berücksichtigung von Urlaubsvereinbarungen bei Vorliegen einer fristwidrigen Kündigung zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Die sogenannte "Vereinbarung" vom (Beilage 1) sieht das Einverständnis des Klägers mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitgebers vom bis für den Fall einer Kündigung zum vor. Ein Einverständnis mit einer Auflösung zum im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt sich mit dem Wortlaut dieser "Vereinbarung" nicht in Einklang bringen. Nicht einmal der unbedingte Wille des Arbeitgebers von sich aus das Arbeitsverhältnis zum zur Auflösung bringen zu wollen, ist der "Vereinbarung" zu entnehmen. Die Beendigungsabsicht war unklar, weil nicht sicher war, ob der Betrieb mit eingestellt werden sollte oder ob der Kläger noch darüber hinaus als Mitarbeiter benötigt wird.

Die Zustimmung des Klägers zu dieser von einer allfällig beabsichtigten Arbeitgeberkündigung abhängigen Verkürzung der Kündigungsfrist umfasste keinen auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die "Vereinbarung" keine solche über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, ist richtig. Eine Willensübereinstimmung über die Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt für sich allein im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0028544). Die Kündigungsfristen des § 20 AngG blieben daher zugunsten des Klägers zwingendes Recht (RIS-Justiz RS0028862) und waren einzuhalten. Auch auf eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist § 29 AngG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0028175).

Rechtsgrund des auf eine fristwidrige Kündigung gestützten Anspruches auf den während der fingierten Kündigungsfrist entstehenden neuen Urlaubsanspruches ist ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung. Dieser steht in voller Höhe zu, ohne dass die Frage der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit relevant wäre (9 ObA 33/95). Die Frage einer Vereitelung einer Urlaubsvereinbarung für diesen erst entstehenden Anspruch stellt sich nicht. Dazu kommt, dass die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches oder einer Urlaubsvereinbarung schon wegen der dem Kläger tatsächlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist zum Ende Dezember 1998 zukommenden unter drei Monate liegenden Frist auch nach § 9 Abs 1 Z 4 UrlG nicht zu prüfen gewesen wäre (Kuderna Urlaubsrecht2 Rz 19 zu § 9). Resturlaube aus verstrichenen Urlaubsjahren sind ohnehin keiner Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG zu unterziehen, sondern voll zu entschädigen (Kuderna aaO Rz 22 zu § 9). Wenn aus welchen Gründen auch immer ein Urlaubsverbrauch während eines Urlaubsjahres unterblieben ist, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende, gegebenenfalls auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen und ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist (RIS-Justiz RS0063983). Ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0077520). Die Frage einer vom Kläger vereitelten Urlaubsvereinbarung, die gegenüber dem Arbeitnehmer gar nicht durchsetzbar wäre (Kuderna aaO Rz 2 zu § 4 UrlG), für die Urlaubsjahre, in denen die Resturlaube entstanden sind, stellt sich daher nicht (vgl dazu die gegenüber der beklagten Partei ebenfalls ergangene Entscheidung 9 ObA 74/01z).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00133.01A.0611.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-95737