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Kein Vorsteuerabzug bei dem Erwerb eines Einfamilienhauses durch eine KG für die Gesellschafter
Ein Einfamilienhaus, das einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen. Ein solches Einfamilienhaus bildet notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen das Einfamilienhaus nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt es notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z 2 EStG hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechts entspricht (Verweis auf ; , 82/14/0056; , 14/2270/79, 82/14/0337;, 90/13/0057; , 2006/15/0170; , 2011/15/0157). Insoweit also ein im Eigentum einer Mitunternehmerschaft stehendes Gebäude (bzw eine Liegenschaft) für Wohnzwecke eines Mitunternehmers und damit im Rahmen dessen privater Lebensführung genutzt wird, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit a EStG ertragsteuerlich nicht berücksichtigt bzw die korrespondierenden Vorsteuern nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht abgezogen werden ( RV/5101431/2010).