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SWK 8, 10. März 2015, Seite 426

Sachbezugswert einer Wohnung

(G. L.) – Die grundsätzliche Regelung des § 15 Abs 2 EStG lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Diese werden in der VO zu § 15 Abs 2 EStG geregelt. Da der Verordnungsgeber mit der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2001/416, ab 2002 die Besteuerung von Wohnraum von der Tatsache abhängig machte, ob der Dienstgeber diese Wohnung selbst anmietete oder im Betriebsvermögen hielt, bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Punkt der VO beim VfGH. Dieser hat mit Erkenntnis vom , V 349/08, V 350/08, § 2 der im Beschwerdefall maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Die seitens des UFS daraufhin durchgeführte Berechnung ergab für die Beschwerdejahre 2004 bis 2006 geschätzte Richtwerte zwischen 6,23 Euro und 6,71 Euro. Diese (6,23 Euro für die Wohnung von 69 m2 und 6,50 Euro für die Wohnung von 130 m2) wurden als Sachbezug der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.

Mit Erkenntnis des , wurde diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Das Höchstgericht erkannte, dass der Sachbezugswert zwar ohne Anwendung der aufgehobenen Verordnungsbestimmung nach § 15 Abs 2 EStG angesetzt worden sei und der UFS zu diesem Zweck den nach dieser Gesetzesbes...

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