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OGH vom 25.11.1999, 8ObA298/99b

OGH vom 25.11.1999, 8ObA298/99b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen 1) der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sabine K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses (32 Cga 197/88v), 2) der klagenden Partei Sabine K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 2, wegen Anfechtung einer Kündigung (4 Cga 229/98v), über die Revision der beklagten bzw. klagenden Partei Sabine K***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 102/99i-14, womit über Berufung der beklagten bzw. klagenden Partei Sabine K***** das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 32 Cga 197/98v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung des zu 32 Cga 197/98v erhobenen Klagebegehrens der klagenden Partei Stadt Wien, die beklagte Partei Sabine K***** zur Räumung der Dienstwohnung *****, Tür 1 und 2, zu verpflichten, als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, wird in der ebenfalls im Verfahren 32 Cga 197/98v erfolgten Aufrechterhaltung der Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses bestätigt, sodass es - einschließlich der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Räumungsbegehrens und der das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Teile der erstgerichtlichen Kostenentscheidung sowie der nur dieses Verfahren betreffenden Kostenentscheidung der zweiten Instanz - als Endurteil im Verfahren 32 Cga 197/98v wie folgt zu lauten hat:

"Die gerichtliche Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses bleibt aufrecht.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei Sabine K***** sei schuldig, die Dienstwohnung in *****, Tür 1 und 2, zu räumen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei Sabine K***** ist schuldig, der klagenden Partei Stadt Wien die mit S 2.453,08 (darin S 407,08 Umsatzsteuer und S 10,60 Barauslagen) bestimmten erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens 32 Cga 197/98v und die mit S 3.554,88 (darin S 592,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des in diesem Verfahren abgeführten Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Die beklagte Partei Sabine K***** ist schuldig, der klagenden Partei Stadt Wien die mit S 362,50 (darin S 60,37 Umsatzsteuer) bestimmten, das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Verfahrens 4 Cga 229/98v (Begehren der klagenden Partei Sabine K*****, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären), wird der Revision Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Sabine K***** (in der Folge: Hausbesorgerin) ist im der Stadt Wien gehörenden Haus Wien, B*****, als Hausbesorgerin tätig und bewohnt als Hausbesorgerdienstwohnung die im genannten Haus gelegene Wohnung Tür 3. Die Hausbesorgerin und die Stadt Wien schlossen eine Vereinbarung, nach der der Hausbesorgerin anstelle ihrer bisherigen Dienstwohnung nach Fertigstellung der "neuen" Wohnung die im selben Haus gelegene Wohnung Tür 1 und 2 zustehe. Die Hausbesorgerin hat die Übernahme der Wohnung Tür 1 und 2 mit der Begründung verweigert, dass diese Wohnung zur Benützung ungeeignet sei. Dies wird von der Stadt Wien bestritten. Eine von der Stadt Wien gegen die Hausbesorgerin erhobene Klage, den Dienstvertrag zuzuhalten und die Wohnung Tür 1 und 2 zu übernehmen sowie die Wohnung Tür 3 zu räumen, wurde von der Stadt Wien im Hinblick auf die von ihr erklärte Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses zurückgezogen.

Zu 32 Cga 197/98v kündigte die Stadt Wien das Hausbesorgerdienstverhältnis auf und beantragte, der Hausbesorgerin aufzutragen, ihre Dienstwohnung Tür 1 und 2 zu räumen. Gemäß § 18 Abs 7 Hausbesorgergesetz (HbG) habe die Stadt Wien der Hausbesorgerin eine Ersatzwohnung (in einem anderen Haus) angeboten.

Gegen diese Kündigungen erhob die Hausbesorgerin Einwendungen, in denen sie im wesentlichen geltend machte, dass die ihr angebotene Ersatzwohnung keine "entsprechende Wohnung" iS § 18 Abs 7 HbG sei.

Daraufhin begehrte die Hausbesorgerin mit ihrer innerhalb einer Woche nach Zustellung der Aufkündigung zu 4 Cga 229/98v des Erstgerichtes eingebrachten Klage, die Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären. Die Kündigung werde als iS § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG unzulässige Motivkündigung angefochten. Ausschließlicher Grund dafür sei die Weigerung der Hausbesorgerin, die neue, nicht ordnungsgemäß fertiggestellte Dienstwohnung, in der ua. die Badezimmerdecke durchhänge und die Fenster undicht seien, zu beziehen. Der von der bevorstehenden Kündigung informierte Betriebsrat habe keine Erklärung dazu abgegeben.

Die Stadt Wien beantragte, das Klagebegehren der Hausbesorgerin abzuweisen. Ein Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sei nicht gegeben, weil die grundlose Weigerung der Hausbesorgerin, die Dienstwohnung zu wechseln, keine Geltendmachung von "vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sei. Die Stadt Wien versuche nicht, sich einer unliebsamen Dienstnehmerin zu entledigen, sondern trage ihrer Verpflichtung nach einer sparsamen und effizienten Verwaltung Rechnung. Nach zahlreichen Einigungsversuchen sei es nicht möglich gewesen, die uneinsichtige und grundlos ablehnende Klägerin zur Akzeptanz der über ihren Antrag durch Zusammenlegung zweier Wohnungen geschaffenen neuen Dienstwohnung zu bewegen.

Das Erstgericht, hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit seinem Urteil vom

A) im Verfahren 32 Cg 197/98v (Kündigungsverfahren) die Aufkündigung

des Hausbesorgerdienstverhältnisses aufrechterhalten, jedoch das Begehren der Stadt Wien auf Räumung der Wohnung Nr. 1 u 2 abgewiesen,

B) im Verfahren 4 Cga 229/98v das Begehren, die Kündigung für

rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen und

C) die Hausbesorgerin verpflichtet, der Stadt Wien die Kosten der

verbundenen Verfahren zu ersetzen.

Die Aufrechterhaltung der Kündigung im Verfahren 32 Cga 197/98v begründet das Erstgericht damit, dass die Hausbesorgerin keine schlüssigen Einwände gegen die Tauglichkeit der ihr in einem anderen Haus angebotenen Ersatzwohnung erhoben habe. Trotzdem sei das im selben Verfahren erhobene Räumungsbegehren der Stadt Wien abzuweisen, weil es die Wohnung Tür 1 und 2 betreffe, welche die Hausbesorgerin noch gar nicht bezogen habe.

Zur Abweisung des zu 4 Cga 229/98v erhobenen Begehrens, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, führte das Erstgericht aus, dass das HbG in seinem Anwendungsbereich die Anwendung des § 105 ArbVG ausschließe. Die Zulässigkeit einer Kündigungsanfechtung neben einem Kündigungsverfahren nach dem HbG würde zu nicht lösbaren Antinomien führen. So wäre es mit der Rechtskraftwirkung eines der Kündigung stattgebenden Urteils nicht zu vereinbaren, nachträglich der Kündigungsanfechtung stattzugeben. Ebenso sei es denkunmöglich, das Kündigungsanfechtungsverfahren zu Ende zu führen, solange das Kündigungsverfahren noch nicht beendet sei.

Das Berufungsgericht wies die nur von der Hausbesorgerin erhobene Berufung - soweit sie sich gegen die Abweisung des von der Stadt Wien erhobenen Räumungsbegehrens wendete - mit Beschluss zurück. Im Übrigen hat es das Ersturteil mit dem angefochtenen Urteil bestätigt.

Die Entscheidung, die Kündigung aufrechtzuerhalten, sei zu bestätigen, weil die Berufung dazu keinerlei Ausführungen enthalte. Dem Rechtsmittelgericht sei es verwehrt, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Ansprüche waren, das Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur noch zu einem Anspruch enthalte und die Rechtsfrage einen anderen, im Rechtsmittel nicht mehr erwähnten Anspruch betreffe.

Die Abweisung der Kündigungsanfechtungsklage sei im Ergebnis ebenfalls zutreffend. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes seien Hausbesorger aber vom allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht ausgeschlossen. Ein besonderer Kündigungsschutz schließe den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht in allen Fällen aus; für Hausbesorger gemeinsam verwalteter Häuser, die nach § 134b ArbVG Arbeitnehmer iS des § 36 ArbVG seien, sei kein Grund für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Kündigungs- und Anfechtungsverfahren seien auch nicht unvereinbar. Im allgemeinen werde zunächst im Kündigungsverfahren rechtskräftig über die Kündigung zu entscheiden sein. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung, ob eine zivilrechtlich wirksame Aufkündigung vorliege, könne das Kündigungsanfechtungsverfahren fortgesetzt werden. Ein solches Zuwarten sei aber hier nicht erforderlich, weil die Hausbesorgerin keinen als verpöntes Motiv iS § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu wertenden Sachverhalt behaupte. Ihrem Vorbringen lasse sich nicht entnehmen, dass sie Ansprüche geltend gemacht habe. Vielmehr sei es die Stadt Wien gewesen, die auf Zuhaltung des Dienstvertrages geklagt habe. Der Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 lit i ArbVG lasse sich nicht spiegelbildlich auf die Abwehr von Ansprüchen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer übertragen. So sei nach der Rechtsprechung Obersten Gerichtshofes der Versuch des Arbeitgebers, mit einer Änderungskündigung Ansprüche des Arbeitnehmers zu verändern, kein Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 lit i ArbVG. Daher stelle auch die Bestreitung des Klagebegehrens auf Zuhaltung des Vertrages durch die Hausbesorgerin keinen Anfechtungsgrund iS der zitierten Bestimmung dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Hausbesorgerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die gerichtliche Aufkündigung "abzuweisen", in eventu, die Aufkündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Stadt Wien beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist teilweise berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Zum Verfahren 32 Cga 197/98v (Kündigungsverfahren):

Obzwar die Revisionswerberin ausdrücklich auch die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Kündigung anficht, enthält ihr Rechtsmittel dazu - wie schon ihre Berufung - keinerlei Ausführungen. Da sie inhaltlich mit keinem Wort eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren 32 Cga 197/98v geltend macht, war ihrem Rechtsmittel insofern ein Erfolg zu versagen. Da das ebenfalls im Verfahren 32 Cga 197/98v erhobene Räumungsbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, war daher das Berufungsurteil als Endurteil (§ 390 Abs 2 ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 390) im Verfahren 32 Cga 197/98v zu bestätigen. Dieses Endurteil umfasst neben der Entscheidung über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren auch den das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Teil der erstgerichtlichen Kostenentscheidung und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, die - weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dass gemäß § 58 Abs 1 ASGG im Kündigungsanfechtungsverfahren ein Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof stattfindet - nur die Kosten des Verfahrens 32 Cga 197/98v umfasst. Das Erstgericht hat hingegen die Bestimmung des § 58 Abs 1 ASGG nicht beachtet und eine Kostenentscheidung gefasst, die die Kosten beider Verfahren betrifft. Die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge waren daher auf die beiden Verfahren - hinsichtlich der gemeinsam durchgeführten Tagsatzung vom nach dem Verhältnis der vom Erstgericht angewendeten Bemessungsgrundlagen - aufzuteilen. Auf das Verfahren 32 Cga 197/98v entfällt der im Spruch ersichtliche Betrag.

Die Entscheidung über die Kosten des das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die für die in beiden Verfahren erhobene Revision verzeichneten Kosten waren im Verhältnis der Kostenbemessungsgrundlagen auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Für das Verfahren 32 Cga 197/98v errechnet sich der im Spruch ersichtliche Betrag.

Zum Verfahren 4 Cga 229/98v (Kündigungsanfechtung):

Die von den Vorinstanzen aufgeworfenen Frage, ob § 18 HbG für Hausbesorger, die unter den (hier gegebenen) Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer iS § 36 ArbVG sind, den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG verdrängt, wurde - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. In ARD 4222/14/90 findet sich zwar unter Hinweis auf 34 Ra 36/90 des OLG Wien, "bestätigt durch 9 ObA 264/90" eine Formulierung, nach der § 18 HbG den § 105 ArbVG verdränge; diese Formulierung ist aber im Wortlaut der Entscheidung 9 ObA 264/90 nicht enthalten.

Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. In arbeitsvertraglicher Hinsicht genießt daher der Hausbesorger, dem iS § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, keinerlei Schutz, sodass die Annahme, in einem solchen Fall verdränge der Kündigungsschutz des HbG den allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG, jeglicher Grundlage entbehrt. Ob diese Annahme im Umfang der Anwendbarkeit des § 18 Abs 6 HbG gerechtfertigt ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Hier wurde der Hausbesorgerin unter Berufung auf § 18 Abs 7 HbG gekündigt, sodass sie sich jedenfalls auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen kann.

Dass damit weder im vorliegenden Fall noch allgemein unlösbare Verwicklungen verbunden sind, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen hat, im Falle des Zusammentreffens eines Kündigungsverfahrens mit einer Kündigungsanfechtung mit der Entscheidung im (zweckmäßigerweise zu unterbrechenden) Anfechtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsverfahrens zuzuwarten ist.

Nicht zu teilen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der von der Hausbesorgerin vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet sei, den Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu verwirklichen, weil nicht sie, sondern der Arbeitgeber einen Anspruch geltend gemacht habe.

Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, entnehmen lässt, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien Vielmehr beruft sich der Arbeitnehmer auch dann auf seine Rechtsposition, wenn er etwa die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers mit der Begründung verweigert, diese verstoße gegen das Gesetz oder den Arbeitsvertrag (SZ 66/186). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, dass vom Schutzzweck der zitierten Norm auch Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst sind (SZ 66/83).

Nach diesen auch vom erkennenden Senat geteilten Überlegungen kann nicht zweifelhaft sein, dass der von der Hausbesorgerin vorgebrachte Sachverhalt - sollte er sich als zutreffend erweisen - den geltend gemachten Anfechtungsgrund verwirklicht. Die Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertiggestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung bzw. das Bestehen auf dem Standpunkt, die neue Dienstwohnung erst zu beziehen (und demgemäß die bisherige Wohnung zu räumen), wenn diese ordnungsgemäß fertiggestellt und benützbar ist, wäre inhaltlich als Wahrung einer aus dem (geänderten) Dienstvertrag abzuleitenden, "offenbar nicht unberechtigten" Rechtsposition anzusehen. Nach dem unstrittigen Sachverhalt kann nämlich die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nur dahin verstanden werden, dass die Hausbesorgerin erst dann zur Räumung der bisherigen und zum Bezug der neuen Dienstwohnung verpflichtet ist, wenn die neue "fertiggestellt", was nur dann der Fall ist, wenn sie sich nach objektiven Maßstäben in einem ordnungsgemäß benützbaren Zustand befindet. Ob dies der Fall war, wurde bislang aber nicht geprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Hausbesorgerin tatsächlich gekündigt wurde, weil sie insofern auf die Wahrung einer "offenbar nicht unberechtigten" Rechtsposition bestanden hat, wäre der geltend gemachte Anfechtungsgrund somit verwirklicht.

Dass - wie das Berufungsgericht hervorhebt - eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte anstrebt, nicht als Motivkündigung angefochten werden kann (SZ 66/83; 9 ObA 168/93), stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nämlich gerade nicht darum, dass der Arbeitgeber eine Änderung des Vertrages anstrebt; diese Änderung ist hier bereits erfolgt. Hier geht es vielmehr darum, dass der Hausbesorgerin nach ihrem Vorbringen deshalb gekündigt wurde, weil sie auf der Einhaltung des geänderten Vertrages besteht. Damit ist aber der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung für die hier zu treffende Entscheidung nichts zu entnehmen.

Da es zur Schaffung der somit erforderlichen Tatsachengrundlage einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie die Kündigungsanfechtung betreffen, aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des darauf entfallenden Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.