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ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2024

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4919-1

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Dokumentvorschau
ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2024 (1. Auflage)

2. Aktuelle Judikatur

2.1. Arbeitszeit

2.1.1. Kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, sodass sich eine Wochenend- bzw Wochenruhe von 47 (11 + 36) Stunden ergibt?

Folgende wöchentliche Ruhezeiten sind zu beachten:

Der AN hat Anspruch auf eine 36-stündige Ruhezeit pro Woche, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 ARG). Die Wochenendruhe hat am Samstag um 13.00 Uhr und für AN, die unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zu verrichten haben, am Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen (Wochenendruhe).

Bei Beschäftigung während der Wochenendruhe ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren (Wochenruhe nach § 4 ARG). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Ersatzruhe

Wird der AN während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenend- oder Wochenruhe) beschäftigt, hat er in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist (§ 6 Abs 1 ARG).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass für den Anspruch auf Ersatzruhe ein Eingriff in die individuell vorgesehene Wochen- bzw Wochenendruhe maßgeblich ist. Es ist also nicht erforderlich, dass die Arbeitsleistungen in die gesetzliche Wochenendruhe ...

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