Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anforderungen an die Rechtsgrundlage einer „spendenbegünstigten“ Körperschaft
(B. R.) – Nach bisher herrschender Auffassung hatte die Auflösungsbestimmung der Rechtsgrundlage (zB Statuten, GmbH-Vertrag, Stiftungsurkunde etc) einer Körperschaft, die eine „Spendenbegünstigung“ iSd § 4a EStG 1988 in Anspruch nehmen wollte, für den Fall der Auflösung bzw des Wegfalls des begünstigten Zwecks der Körperschaft dafür Sorge zu tragen, dass allenfalls verbleibendes Vermögen wiederum spendenbegünstigten Zwecken iSd § 4a EStG 1988 zur Verfügung stand (vgl Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig [Hrsg], Die Besteuerung der Vereine10, Tz E053; Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG [17. Lfg] § 4a Tz 99, bzw aus Sicht der Verwaltungspraxis EStR 2000, Rz 1338f). Hintergrund dieser Auffassung war, dass keine Möglichkeit bestehen sollte, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähige Spenden insoweit durch eine (zunächst) spendenbegünstigte Körperschaft insoweit „durchzuschleusen“, als nach deren Auflösung bzw dem Wegfall ihres iSd §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecks verbleibendes, auch durch ebendiese Spenden entstandenes Vermögen zwar allenfalls iSd §§ 34 ff BAO, nicht jedoch iSd § 4a EStG 1988 begünstigten Zwecken zur Verfügung steht. Es sollte damit zB nicht möglich sein, zunächst einen wissenschaftlichen oder mildtätigen Verein (vgl § 4a Abs 2 Z 1 bzw Z 3 lit a EStG 1988) zu gründen...