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SWK 8, 10. März 2015, Seite 401

Zahlungsverpflichtung für Staatsanleihen auch in der Krise

BGH verneint völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht

(SWK) – Die Republik Argentinien kann die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern. Es gibt kein völkerrechtliches Konkursrecht der Staaten – auch nicht als Folge der „Euro-Rettungsmaßnahmen“ für Griechenland (BGH , XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14).

1. Vorgeschichte

Argentinien sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom wurde der „öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde ...

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