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SWK 7, 1. März 2015, Seite 385

Kein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern aus Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen

Weder unionsrechtliche noch abkommensrechtliche Verpflichtung

Marco Laudacher

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2012/15/0002, entgegen den Bedenken der Lehre einen Anrechnungsvortrag für Quellensteuern abgelehnt. Ein solcher könnte nur innerstaatlich normiert werden.

1. Sachverhalt

1.1. Beantragter Anrechnungsvortrag

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0686-L/10, hat der UFS iZm der Erzielung von Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen einen periodenübergreifenden Anrechnungsvortrag abgelehnt. Die Berufungswerberin erzielte Einkünfte aus verschiedensten Staaten, mit denen jeweils DBA abgeschlossen worden sind. Sie beantragte die Anrechnung von 210.373,62 Euro aus den Jahren 1998 bis 2003 im Veranlagungsjahr 2005.

1.2. Entscheidung des UFS

In der abweisenden Berufungsentscheidung führte der UFS aus, es liege keine innerstaatliche Rechtsvorschrift vor, die zwingend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nach Verlustjahren vorsehe. Die Anrechnung könne nur in jenem Jahr erfolgen, in dem das Wirtschaftsjahr ende, in dem die Zinseinkünfte steuerlich erfasst worden seien.

Auch dem Abkommensrecht sei keine Verpflichtung für einen Anrechnungsvortrag zu entnehmen. Dies ergebe sich durch die Interpretation des Art 23 OECD-MA aus dem Kontext heraus: Entschei...

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