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Liebhabereibeurteilung bei einem Reitstall
(B. R.) – Wirtschaftsgüter fallen dann unter § 1 Abs 2 Z 1 LVO, wenn sie sich, insbesondere auch unter Beachtung des Umfangs und ihrer Anzahl, nach der Verkehrsauffassung besonders für eine private Nutzung eignen und typischerweise einer privaten Neigung entsprechen. Reitställe stellen Wirtschaftsgüter dar, die vielfach der Sport- und Freizeitausübung dienen. Ob die iZm dem Betrieb eines Reitstalls stehende Betätigung unter § 1 Abs 2 LVO fällt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, worunter insbesondere Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen sind. Gemessen an diesen Kriterien wird der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO anzusehen sei. Dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden ( 2011/15/0164).