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SWK 7, 1. März 2015, Seite 368

Mieterinvestitionen als Einnahmen (§ 28 EStG)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auch Vorteile aus Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit Beendigung des Mietvertrags zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und damit die Investitionen bis zur Räumung des Mietobjekts zurücknehmen kann ( 2010/15/0201).

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