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SWK 7, 1. März 2015, Seite 368

Zufluss von Geschäftsführungsvergütungen (§ 19 EStG)

Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn der Empfänger darüber verfügen kann. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zugunsten ihres Gesellschafters auf dem Verrechnungskonto vor, dann ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Zufluss auszugehen, wenn die Gesellschaft liquide ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Mehrheitsgesellschafter) ist der Zufluss bereits gegeben, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig ( 2012/15/0143).

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