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Dotierung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentumsgemeinschaft keine Ausgaben (§ 16 Abs 1 EStG)
Die Instandhaltungsrücklage nach § 31 WEG dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen. Die Dotierung der Rücklage führt zu einer Ansparung eines zweckgebundenen Vermögens und hat noch keinen Aufwandcharakter. Zum Zeitpunkt der Dotierung steht noch nicht fest, zu welchem konkreten Zweck die Gelder tatsächlich verwendet werden und ob S. 368 ihnen beim Abfluss in abgabenrechtlicher Hinsicht ein Aufwandcharakter auch zukommt, zumal die Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage nach § 31 WEG können daher beim Vermieter (Wohnungseigentümer) erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie aufwandswirksam für das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt verwendet werden und aus der gebildeten Rücklage abfließen ( RV/3100573/2014).