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Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes (§ 4 Abs 4 EStG)
Im Fall eines in zeitlicher Nähe zur Anschaffung abgerissenen (noch nutzbaren) Gebäudes, das durch einen der Einkunftserzielung dienenden Gebrauchtwagenplatz samt Bürogebäude ersetzt wird, ist – unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung, der Teilwertbetrachtung und des Umstands, dass Herstellungskosten eine Substanz- und Werterhöhung gegenüberstehen sollte – der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes sofort abzuschreiben ( RV/1100310/2010).