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GrESt: Abtretung eines Optionsrechts
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom , 0261/80, ausgesprochen hat, begründet die Abtretung eines Optionsrechts den Steuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG. Daran ändert auch nichts, dass die Abtretung des Gestaltungsrechts erst im Nachhinein und nicht bereits bei Vereinbarung der ursprünglichen Kaufoption erfolgt ist. – (§ 1 Abs 1 Z 4 GrEStG), (Abweisung)
( 2012/16/0065)