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SWK 6, 15. Februar 2015, Seite 351

Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Landesverwaltungsgerichte

Mit Verordnung des BGBl. II Nr. 387/2014 (BuLVwG-EGebV), wirksam ab , wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen. Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 30 Euro. Vorlageanträge (samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 15 Euro. Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls 15 Euro. Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn in § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist. Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (dies ist derzeit nur bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht möglich), entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bunde...

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