Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wann gilt eine Ausbildung als erfolgreich absolviert im Sinne des § 2d AVRAG?
Der Arbeitgeber kann keine Kosten für eine völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung zurückfordern
Die Literatur und die Rechtsprechung beschäftigten sich in den letzten Jahren zahlreich mit dem Thema des Ausbildungskostenrückersatzes. Während aber in den zuletzt ergangenen Entscheidungen hauptsächlich über Aliquotierungsregelungen und die Zulässigkeit von Ausbildungskostenvereinbarungen im eigentlichen Sinn abgesprochen wurde, äußerte sich der OGH in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 51/12a, erstmals dazu, wann eine Ausbildung i. S. d. § 2d AVRAG als erfolgreich absolviert anzusehen ist.
1. Rechtslage
Gem. § 2d Abs. 1 AVRAG sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Eine Legaldefinition für den Terminus der „erfolgreich absolvierten Ausbildung“ findet sich im Gesetz ebenso wenig, wie sich die Judikatur bisher mit dem Thema beschäftigte. Die Beurteilung, ob eine Ausbildung erfolgreich absolviert wurde, hat wohl jeweils im Einzelfall stattzufinden und ist von der Art und Weise der konkreten Ausbildungsmaßnahme abhängig.
2. Lehrmeinungen
In der Literatur wurden bereits diverse Ansätze zur rechtlic...