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Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen haben Schadenersatzcharakter
Kein Leistungsentgelt – keine Umsatzsteuerbarkeit
Das zuständige Finanzamt und im Zuge des seinerzeitigen Berufungsverfahrens der UFS haben die Rechtsansicht vertreten, dass Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen Leistungsentgelt und somit steuerbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG und steuerpflichtig mit 20 % seien. Der VwGH (verstärkter Senat) hat mit Erkenntnis vom , 2011/15/0181, diese Rechtsansicht verworfen und den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen haben Schadenersatzcharakter und sind daher nicht umsatzsteuerbar.
1. Ausgangssachverhalt
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Drittschuldnererklärung finden sich in den §§ 301 f. Exekutionsordnung (EO). Die Beschwerdeführerin behandelte die Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen als echten Schadenersatz und nicht steuerbaren Umsatz. Das zuständige Finanzamt schloss sich seinerzeit der Prüferfeststellung für die Jahre 2000 bis 2005 und 2007 an, dass es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzsteuertatbestand handle. Im Wesentlichen wurde dies mit § 302 EO begründet, denn mit der EO-Novelle 2000 wurde § 302 EO dahingehend abgeändert, dass neben betragsmäßigen Anpassungen bzw. Vereinfachungen ergänzend der Passus „In diesen Beträgen ist die Umsatzst...