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Rechtmäßige Zurücknahme eines Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
(W. R.) – Aufgrund einer dem Finanzamt am elektronisch übermittelten Abgabenerklärung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 veranlagt. In der Folge wurde gegen vorgenannten Bescheid mit Schriftsatz vom eine – gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde zu behandelnde – Berufung erhoben, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurücknahm. In der abweisenden BVE vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer angesichts eines am übermittelten Lohnzettels einerseits vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IAF) – den Zeitraum vom bis zum betreffende – Bezüge, andererseits für den Zeitraum vom bis zum Arbeitslosengeld erhalten habe. Insoweit sei der Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG verwirkt bzw. habe korrespondierend damit Steuererklärungspflicht bestanden, weswegen die intendierte Rücknahme des Antrags zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 gerade nicht zum Tragen komme. Nach dem Lohnzettel hat der Beschwerdeführer seitens des IAF Bezüge erhalten, wobei der Bezugszeitraum ausdrücklich auf den lautet. Einer weiteren dem Finanzamt am übermittelten Mitteilung des AMS ist...