OGH vom 10.06.2015, 15Os96/14b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas F***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH Co KG wegen §§ 6, 7a und 7b MedienG, AZ 92 Hv 45/13f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas F***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH Co KG wegen §§ 6, 7a, 7b MedienG wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 92 Hv 45/13f 11, soweit hier von Bedeutung ausgesprochen, dass durch einen in der Mutationsausgabe der K***** Zeitung für Kärnten vom erschienenen Artikel mit dem Inhalt, Andreas F***** sei an einem fingierten Einbruchsdiebstahl in ein Wettcafé in L***** beteiligt gewesen oder habe zumindest davon gewusst, im Hinblick auf den Antragsteller der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach § 7a MedienG verletzt wurde, und die Antragsgegnerin (unter Ausspruch deren Ersatzpflicht für die Verfahrenskosten) zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro an den Antragsteller verpflichtet.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (US 3 ff) zum Bedeutungsinhalt des unter der Überschrift „Das eigene Wettcafé verwüstet“ erschienenen Artikels werde dieser von dem konkret angesprochenen Leserkreis der ohne besonderes juristisches Wissen an Themen tagespolitischen Geschehens und gesellschaftlicher Ereignisse Interessierten dahin verstanden, dass ein zunächst als Einbruchsdiebstahl bei den Behörden gemeldeter Vorfall in einem Wettcafé in L*****, bei dem Teile der Einrichtung völlig zerstört und ein Schaden von 40.000 Euro verursacht worden sei, sich als „dreister Versicherungsbetrug“ herausgestellt habe. Entgegen der ursprünglichen Annahme eines Einbruchsdiebstahls hätten die Ermittlungen nämlich ergeben, dass ein solcher tatsächlich mit dem Zweck eines Betrugs an der Versicherung fingiert worden sei. Dem Leser werde weiters mitgeteilt, dass sich der Verdacht zunächst gegen einen 23 jährigen Mitarbeiter des Wettcafés gerichtet habe, der in der Folge die Tat gegenüber der Polizei auch gestanden habe, und auch der 30 jährige Geschäftsführer beschuldigt werde, am angeblichen Einbruchsdiebstahl mitgewirkt oder zumindest davon gewusst zu haben. Dieser bestreite jedoch jeden Zusammenhang; beide seien angezeigt worden. Der Leser verstehe dies so, dass es sich bei diesen beiden Personen um an anderer Stelle im Artikel genannt „die Betreiber“ handle, die selbst dahinter steckten, und die solcherart einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich des Betrugs (mit dem eingangs genannten Schadensbetrag), verdächtig seien.
Der Antragsteller sei für jedenfalls weit mehr als zehn nicht unmittelbar informierte Personen als die im Artikel als Betreiber bzw 30 jähriger Geschäftsführer genannte Person erkennbar. Er habe das Wettcafé das einzige in L***** über mehrere Jahre unter anderer Bezeichnung betrieben und sei bis Ende 2012 dessen Geschäftsführer gewesen, somit nicht mehr bei Veröffentlichung des Artikels, zu welchem Zeitpunkt der darin genannte Mitarbeiter Geschäftsführer des Lokals war.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels war bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck neben dem später verurteilten genannten Mitarbeiter gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen des schweren Betrugs, der falschen Beweisaussage und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung anhängig, welches sodann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht den Entschädigungstatbestand nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG als verwirklicht an, weil den durch die Verdachts-berichterstattung über Vergehen verletzten Anonymitäts-interessen des Antragstellers (§ 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG) kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung identifizierender Angaben des Antragstellers gegenüber stehe; „eine allfällige frühere Kandidatur bei einer Gemeinderatswahl“ begründe ein solches Interesse nicht.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom , AZ 17 Bs 397/13a (ON 24 der Hv Akten), soweit hier von Interesse der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG) sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge.
Dem Berufungseinwand eines Feststellungs-mangels (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 602) zur Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit folgend, stellte das Berufungsgericht nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Vernehmung des Antragstellers fest (§ 476 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG), dass der Antragsteller im Jahr 2010 politisch tätig, nämlich „Zweitgereihter auf der Liste des BZÖ“ (Bündnis Zukunft Österreich) und [L*****] Stadtparteiobmann der BZÖ Liste war. Mangels Einzugs des BZÖ bei den Gemeinderatswahlen 2010 schied der Antragsteller in diesem Jahr aus der Politik aus und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr politisch tätig (US 14).
Unter Zugrundelegung der solcherart ergänzten Sachverhaltsfeststellungen überwiege in rechtlicher Hinsicht vorliegend das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Antragstellers das Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe seiner Identität als Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, weil die Berichterstattung als „klassische Kriminalberichterstattung“ kein Thema von öffentlichem Interesse betroffen habe und auch hinsichtlich der Person des (politisch nicht mehr tätigen) Antragstellers die in der Berufungsschrift ins Treffen geführte erhöhte Aufmerksamkeit und Kritik, welcher Politiker üblicherweise unterliegen, nicht zum Tragen komme. Das Erstgericht habe daher die Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG zu Recht bejaht.
Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte Antrag der Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH Co KG auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO per analogiam (RIS Justiz RS0122228) iVm § 41 Abs 1 MedienG. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen der Rechtsansicht der beiden befasst gewesenen Gerichte ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der den Antragsteller identifizierenden Angaben vorgelegen habe.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
Rechtliche Beurteilung
1. Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2 MRK) zwischen hier dem (auf den Schutz von Persönlichkeits-rechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art 8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von § 7a Abs 1 MedienG für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen (zur Schutzrichtung vgl 15 Os 151/12p, 15 Os 32/13i; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll , Praxiskommentar MedienG³ Vor §§ 6 8a Rz 13 f und § 7a Rz 2) gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet (RIS Justiz RS0125776).
Der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.
Den so bezeichneten einander gleichwertigen (vgl RIS Justiz RS0126523) spezifischen Sachzusammenhängen ist gemein, dass ihnen ein gesellschaftlicher Orientierungswert im Sinn der Vermittlung von für das soziale Handeln der Mitglieder der Gesellschaft maßgeblichen Orientierungen zukommt (vgl Berka , StPdG 24, 30 mwN), sie also nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Bezeichnung des qualifizierten Schutzbereichs des Art 10 MRK entwickelten Kriterien - Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die solcherart zur öffentlichen Debatte beizutragen vermögen, betreffen (vgl RIS Justiz RS0125220). Ein solcherart definierter Öffentlichkeitsbezug des Gegenstands der Berichterstattung ist für ein der Interessenabwägung nach § 7a Abs 1 MedienG zu unterziehendes öffentliches Informationsinteresse zwar notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung, weil durch die Textfassung der in Rede stehenden Bestimmung klargestellt wird, dass als weitere Voraussetzung sich die durch die bezeichneten spezifischen Sachzusammenhänge begründeten Veröffentlichungsinteressen gerade auf die Identität des Betroffenen beziehen müssen, dem Namen oder sonstigen Identitätsmerkmalen des (im Fall des § 7a Abs 1 Z 2 MedienG) Tatverdächtigen daher ein eigenständiger Informations oder Nachrichtenwert zukommen muss (RIS Justiz RS0125775 [T1]).
Unter dem Gesichtspunkt des angesprochenen Öffentlichkeitsbezugs gehört es zur verfassungsrechtlich (Art 10 MRK) geschützten Aufgabe der Massenmedien, die Öffentlichkeit über strafbare Handlungen sowie die staatliche Reaktion durch die Rechtspflege umfassend zu informieren, weil abweichendes gesellschaftliches Verhalten, das die Schwelle zum strafbaren Unrecht überschreitet, gemeinschaftswichtige Angelegenheiten berührt. Dazu gehört grundsätzlich auch die Information über die Person eines Täters oder Tatverdächtigen, der als ein handelndes Subjekt ein Geschehen ausgelöst oder vermutlich ausgelöst hat, für das sich die Allgemeinheit interessieren darf, wenn ohne diese Informationen die Tat nicht verständlich wäre. Ein solcherart grundsätzlich bestehendes öffentliches Informationsinteresse ist allerdings je nach der Schwere der Straftat (gekennzeichnet etwa durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen) graduell abgestuft, sodass in Fällen bloß „gewöhnlicher“ („Klein“ )Kriminalität ohne besondere, den Öffentlichkeitsbezug steigernde Momente die gegen öffentliche Informationsinteressen abzuwägenden rechtlich geschützten Anonymitätsinteressen eines Tatverdächtigen regelmäßig überwiegen (zum Ganzen grundlegend: Berka , Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 351, 354 ff; derselbe , StPdG 24, 28 ff; Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer , Medienrecht MedienG, § 7a Rz 8 mwN, der im Übrigen mit Kritik an den Entscheidungen 15 Os 95/09y und 15 Os 121/11z die Teilaspekte des Öffentlichkeitsbezugs der Berichterstattung und des spezifischen öffentlichen Interesses an der Identitätsbekanntgabe miteinander vermengt; für den Bereich des deutschen Bildnisschutzrechts etwa von Strobl Albeg in Wenzel/Burkhardt / Gamer / von Strobl Albeg , Das Recht der Wort und Bildberichterstattung 5 [2003] 473, 504).
Diesen Regelungsgesichtspunkten wird in § 7a Abs 1 Z 2 MedienG dadurch Rechnung getragen, dass öffentliche Informationsinteressen nicht nur aus der Stellung des Tatverdächtigen in der Öffentlichkeit oder einem sonstigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben, sondern auch aus diesen Gesichtspunkten gleichwertigen (neuerlich RIS Justiz RS0126523) anderen Gründen resultieren können. Denn aus anderen Gründen kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insbesondere in Fällen überwiegen, in denen eine an sich schwere strafbare Handlung ein derart über den Durchschnittsfall hinausgehendes Aufsehen erregt, dass auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen gerechtfertigt erscheint. Hiebei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, weil für das Verständnis des Tathergangs, für das Wissen, dass eine bestimmte Tat aufgeklärt werden konnte oder dass der Täter verurteilt wurde, das Wissen um die Identität des Betroffenen grundsätzlich nicht erheblich ist (ErläutRV zur Mediengesetznovelle 1992 [BGBl 1993/20] 503 BlgNR 18. GP 13; diesen folgend Rami in WK² MedienG § 7a Rz 9b; RIS Justiz RS0125775 [T7]).
Ein aus anderen Gründen resultierendes öffentliches Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung kann somit zwar in besonders gelagerten Fällen auch darin begründet sein, dass demnach eine Identifikation des Tatverdächtigen erforderlich ist, um die Tat verständlich zu machen, doch setzt ein Prävalieren gegenüber schutzwürdigen Anonymitätsinteressen des Betroffenen eben im voraufgezeigten Sinn überwiegende öffentliche Informationsinteressen an der Tat voraus (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll , Praxiskommentar MedienG 3 § 7a Rz 31).
2. Diese entscheidenden Beurteilungskriterien verkennt die Erneuerungswerberin mit dem nicht nach der Schwere der Tat differenzierenden Postulat eines in Fällen einer Förderung des Tatverständnisses stets überwiegenden öffentlichen Interesses an einer identifizierenden Berichterstattung. Denn mag auch vorliegend die (identitätserhellende) Aufdeckung der Funktion des Antragstellers in dem (vermeintlich durch Dritte) geschädigten Unternehmen für das Tatverständnis durchaus förderlich gewesen sein, so stellten die dem Antragsteller zur Last gelegten durchwegs Vergehen (vgl § 17 Abs 2 StGB sowie § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG) keine schweren strafbaren Handlungen mit qualifiziertem Öffentlichkeitsbezug dar, an denen solcherart auch keine das Anonymitätsinteresse des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Informationsinteressen bestanden.
Anzumerken bleibt, dass eine öffentlichen Informationsinteressen an der Kriminalberichterstattung anonymitätswahrend zureichend Rechnung tragende Berichterstattung vorliegend in Ansehung der im Ersturteil referierten (US 5 f) Presseaussendung der Polizeiinspektion L***** vom durchaus möglich war.
3. Kann zwar auch eine minderprominente politische Tätigkeit (etwa im Regionalbereich) eine von § 7a Abs 1 MedienG erfasste Stellung in der Öffentlichkeit begründen (vgl 15 Os 11/12z, 85/12g, 86/12d), so setzt dies einen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (noch) aktuellen Öffentlichkeitsbezug voraus. Ein solcher ist hier entgegen dem Standpunkt der Erneuerungswerberin in Anbetracht der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahr 2010 beendeten (minderprominenten) politischen Tätigkeit des Antragstellers nicht vorgelegen.
4. Das auf einen sonstigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben (§ 7a Abs 1 MedienG) zielende Argument der Erneuerungswerberin, wonach „die Meinungsbildung für oder gegen politische Parteien auch von der Bewertung von Personen abhängig ist, die früher für diese tätig waren“, beruht auf bloß spekulativen Erwägungen. Ein Einfluss der berichteten Verdachtsdelinquenz des Antragstellers auf das Ansehen der von ihm seinerzeit vertretenen politischen Partei in der öffentlichen Meinung wurde weder von den hier befasst gewesenen Gerichten festgestellt noch im Sinn eines Feststellungsmangels (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 602) - von der Erneuerungswerberin ein entsprechendes Tatsachensubstrat in den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung vorgebracht.
5. Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Abwägung des Anonymitätsinteresses des Antragstellers gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben von den hier befasst gewesenen Gerichten unrichtig gelöst und daher die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Art 10 Abs 2 MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zum Schutz des vorliegend prävalierenden Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art 8 MRK) im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK war daher gesetzlich, nämlich in § 7a Abs 1 Z 2 MedienG, vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich. Da mit der Bestimmung eines mit 2.000 Euro maßvollen Entschädigungsbetrags (im unteren Zehntel des gesetzlichen Höchstbetrags; § 7a Abs 1 MedienG) auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen wurde, kann eine Verletzung des Art 10 MRK nicht festgestellt werden.
Der offenbar unbegründete Erneuerungsantrag war daher schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00096.14B.0610.000