OGH vom 28.02.1995, 11Os174/94

OGH vom 28.02.1995, 11Os174/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom , GZ 11 Vr 1337/93-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Moser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Johann G***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (I./) und des (damit in echter Realkonkurrenz verwirklichten) Vergehens nach § 7 Abs 2 KriegsmG (II./) - jeweils als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB - schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt der Schuldsprüche hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Murau zwischen dem und durch den vorsätzlichen Verkauf von insgesamt 914, im Urteilssatz näher beschriebenen Faustfeuerwaffen samt je 50 Stück Munition in Kenntnis der beabsichtigten Ausfuhr nach Jugoslawien an drei Angehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen SFR Jugoslawien mit den Aliasnamen Stjepan P*****, Nino P***** und Stefan N***** zur Ausführung der folgenden, von den genannten Waffenkäufern als unmittelbare Täter in Österreich gegangenen strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar

(I./) zum Ansammeln bzw zum Bereithalten von Waffen und Schießbedarf, nämlich der angeführten Faustfeuerwaffen samt jeweiliger Munition im genannten Zeitraum, wobei der Vorrat nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten;

(II./) zum Zuwiderhandeln gegen ein gemäß § 4 KriegsmG erlassenes Verbot zwischen und Ende März 1993, durch Ausfuhr ziviler Waffen und ziviler Munition, nämlich von insgesamt 903 Faustfeuerwaffen samt jeweiliger Munition aus dem in Punkt I./ umschriebenen Vorrat, deren Ausfuhr in die damalige SFR Jugoslawien bzw in das Gebiet, das die SFR am umfaßte, zufolge der Verordnungen der Bundesregierung vom , BGBl 1991/374 a, bzw vom , BGBl 1992/101, untersagt war.

Die Geschworenen haben die (anklagekonformen) Hauptfragen nach - vom Angeklagten jeweils in der Täterschaftsform des sonstigen Tatbeitrages gemäß § 12 dritter Fall StGB begangenem - Ansammeln von Kampfmitteln gemäß § 280 Abs 1 StGB (Hauptfrage I./ - fortl Zl 1./) und nach Zuwiderhandeln gegen ein gemäß § 4 KriegsmG erlassenes Verbot im Sinne des § 7 Abs 2 KriegsmG (II./ - fortl Zl 2./) - jeweils stimmeneinhellig - bejaht. Die zur Hauptfrage I./ (Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln) gestellte Eventualfrage nach dem (gleichfalls als Beteiligter verwirklichten) Vergehen gemäß § 36 Abs 1 Z 5 WaffG (iVm § 12 dritter Fall StGB - fortl Zl 3./) blieb folgerichtig unbeantwortet. Weitere Fragen sind den Geschworenen nicht vorgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 6, 8 und 10 a des § 345 Abs 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist indes gegeben.

Einen Nichtigkeit bewirkenden Verstoß gegen Bestimmungen über die Fragestellung nach der erstbezeichneten Gesetzesstelle (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer zur Hauptfrage I./ im Unterbleiben einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach (seiner Meinung nach durch seine Verantwortung indiziertem) Vorliegen eines dahingehenden Straflosigkeitsgrundes, daß die Haupttäter aufgrund ihrer Eigenschaft als Waffenhändler zufolge gewerberechtlicher Vorschriften zu den Tathandlungen berechtigt gewesen seien.

Der Einwand versagt.

Gemäß der Vorschrift des § 313 StPO sind Fragen nach einem Straflosigkeitsgrund (iwS) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Bestrafung des Täters nicht zulassen würden. Hiebei hat der Schwurgerichtshof die rechtliche Erheblichkeit der behaupteten Tatmodalitäten in der Richtung zu prüfen, ob sie (ihre Wahrheit vorausgesetzt) bei richtiger Anwendung des Gesetzes überhaupt einen die Strafbarkeit ausschließenden oder aufhebenden Umstand darzustellen vermögen; andernfalls ist die Stellung einer Zusatzfrage verwehrt (vgl ua Mayerhofer-Rieder StPO3 § 313 E 27).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgebracht, daß die unmittelbaren Täter jeweils einzeln in seinem Geschäftslokal als Waffenkäufer in Erscheinung getreten seien, hiebei mit ausländischem Akzent gesprochen und jeweils einen (mutmaßlich) slowenischen - auf die im Spruch angeführten (Alias-)Namen ausgestellten - "Waffenschein" sowie ein von ihm als Konzessionsurkunde angesehenes Papier vorgewiesen hätten, weshalb er der Meinung gewesen sei, es handle sich bei seinen Vertragspartnern um (slowenische) Waffenhändler; nach dem Verwendungszweck der erworbenen Pistolen und Revolver habe er sich nicht erkundigt (183 ff).

Damit wurden aber konkrete Tatsachen, wonach den drei Haupttätern die vom Angeklagten ermöglichte (iS des § 280 Abs 1 StGB tatbildliche) Bevorratung mit Waffen und Munition nach inländischen Rechtsvorschriften erlaubt gewesen wäre (vgl Leukauf-Steininger StGB3 RN 6 a; Steininger im WK Rz 21, jeweils zu § 280), gar nicht behauptet, es sind aber auch den Akten Hinweise in diese Richtung nicht zu entnehmen.

Die vom Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang ferner relevierte - im übrigen lediglich auf das Zuwiderhandeln gegen Normen des Waffengesetzes abgestellte - Ausnahmebestimmung des § 33 WaffG hinwieder setzt nach dem klarten Wortlaut dieser Vorschrift in bezug auf das (ins Treffen geführte) Vorliegen ausländischer Gewerberechtigungen den (erneut nicht einmal behaupteten) Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden über den Inhalt der (fremden) Gewerbeberechtigung voraus.

Die Argumente des Beschwerdeführers schlagen aber auch unter dem Aspekt eines der Sache nach - zudem - relevierten Sachverhaltsirrtums

im Sinne des § 8 StGB in bezug auf die Rechtfertigung der Haupttäter nicht durch: Selbst nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung wäre nämlich - wenn überhaupt - bloß die irrige Annahme des Bestehens einer ausländischen Berechtigung der unmittelbaren Täter in ihrem Heimatland zur Ausstattung mit Kampfmitteln, nicht aber eine vermeintliche Erlaubnis hiezu nach inländischen Rechtsvorschriften indiziert.

Es versagt aber auch die Instruktionsrüge (Z 8).

Dieser Nichtigkeitsgrund setzt die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraus. Gemäß § 321 Abs 1 StPO muß die Rechtsbelehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke enthalten und das Verhältnis der Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Von einer Unrichtigkeit der Belehrung kann nur dann gesprochen werden, wenn ihr maßgeblicher Inhalt mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes im Widerspruch steht. Eine Unvollständigkeit der Instruktion wäre überhaupt nur dann ihrer (den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund herstellenden) Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf den die Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben könnte (Foregger-Kodek StPO6 § 321 Erl III mwN).

Eine in diesem Sinn unter Nichtigkeitssanktion stehende falsche bzw in irreführender Weise unvollständige Information der Laienrichter vermag der Angeklagte mit seinen Argumenten jedoch nicht aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer die Belehrung zunächst mit der Behauptung für unrichtig hält, daß die Abgrenzungskriterien zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nur unvollständig erläutert worden seien, weil eine Unterweisung über das in Ansehung der geringsten Vorsatzstufe (dolus eventualis § 5 Abs 1 StGB) vorausgesetzte Erfordernis, die Verwirklichung eines Tatbildmerkmales ernstlich für möglich zu halten, fehle, ist ihm zu erwidern, daß gerade diese rechtliche Unterscheidung unmißverständlich klargelegt wurde:

Denn die Geschworenen wurden ausdrücklich und in für Laien nachvollziehbarer Weise auf die in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale des Vorsatzes in allen seinen drei Erscheinungsformen aufmerksam gemacht (215 f des Aktes); die in der Instruktion enthaltenen Hinweise auf die Willenskomponenten der (für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 280 Abs 1 StGB ausreichenden) geringsten Intensitätsstufe des dolus eventualis ("... der Täter hält den tatbildmäßigen Erfolg ... ernstlich für möglich und findet sich damit ab" - 215) entspricht dem Begriff des bedingten Vorsatzes in der Bedeutung des § 5 Abs 1, zweiter Halbsatz StGB. Im Rahmen der Erklärung der relevanten Unterscheidungsmerkmale der subjektiven Tatseite (dolus eventualis einerseits und bewußte Fahrlässigkeit andererseits) findet sich im übrigen ohnehin die ausdrückliche - an der herrschenden Lehre und Judikatur orientierte - Erläuterung, daß sich der Täter bei bewußt fahrlässigem Verhalten - anders als bei bedingt vorsätzlichem Handeln - keinesfalls mit dem Erfolg abgefunden hat (217 - Leukauf-Steininger aaO § 5 RN 17 uva).

Da die Laienrichter zudem in Ansehung der Hauptfrage II./ klar und unmißverständlich darauf hingewiesen wurden, daß zur (ausdrücklich umschriebenen) Tatbestandsverwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht (237), geht auch der auf das Fehlen von Unterweisungen in bezug auf die inneren Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach § 7 Abs 2 KriegsmG bezogene Vorwurf fehl; ganz abgesehen davon, daß die bezügliche Schuldfrage nach ihrer Diktion - restriktiv - ersichtlich auf vorsätzliche Ausfuhr beschränkt war. Inwieweit die Geschworenen unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Wortlautes und Sinngehaltes der Rechtsbelehrung in bezug auf die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der für die Erfüllung dieses Deliktes maßgeblichen Elemente in Irrtum geführt werden konnten, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Eine dahingehende Belehrung, daß ein "völlig gedankenlos (unbedacht oder leichtsinnig) handelnder Täter" bedingten Vorsatz zu verantworten hätte, findet sich in der vorliegenden Instruktion ohnehin nicht, weshalb dem auf eine derartige Erläuterung bezogenen Einwand der Boden entzogen ist.

Die inhaltlich allein dem Schuldspuch laut Punkt II./ (Vergehen nach § 7 Abs 2 KriegsmG) betreffende Tatsachenrüge (Z 10 a) schließlich zeigt keine sich aus den Akten ergebenden Umstände auf, aus welchen sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben könnten. Die vom Nichtigkeitswerber gegen die bezüglichen Urteilsannahmen erhobenen Einwände, wonach die Feststellungen über die inkriminierte Ausfuhr der in Rede stehenden Waffen samt Munition nach Jugoslawien seitens der unmittelbaren Täter bloß auf "vagen Vermutungen" basieren, zielen nach Art einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung lediglich darauf ab, einer gegenüber den Konstatierungen der Laienrichter günstigeren Würdigungsvariante der Beweisresultate zum Durchbruch zu verhelfen, ohne unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder an Hand der Akten Verfahrensergebnisse darzulegen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung (bei intersubjektiver Betrachtungsweise) mit den im Wahrspruch der Laienrichter als erwiesen angenommenen (wesentlichen) Tatsachen im Widerspruch stünden. Vielmehr ergeben sich aus der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die ausländischen Waffenkäufer in slowenischer Sprache abgefaßte Urkunden vorgewiesen haben, im Zusammenhalt mit der Vielzahl der an diese Personen im Deliktszeitraum veräußerten Faustfeuerwaffen samt Munition und seiner aktenkundigen langjährigen Erfahrung als befugter Waffenhändler in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte für das von den Geschworenen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bejahte Vorliegen sämtlicher deliktsspezifischer Kriterien des Tatbestandes nach § 7 Abs 2 KriegsmG.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aber auch die Berufungen sind unbegründet.

Das Geschworenengericht hat bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und den langen Deliktszeitraum sowie die mehrfache Tatbegehung, als mildernd hingegen den Umstand gewertet, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon ausgehend hielt es die Möglichkeit für gegeben, anstelle eines Teiles der zu verhängenden Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu erkennen, weil im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden kann (§ 43 a Abs 2 StGB). Insgesamt hielt es demnach eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen in Verbindung mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten für tatschuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes setzte das Geschworenengericht ausgehend von einem abschöpfbaren Betrag von 15.000 S monatlich mit 500 S fest.

Mit seiner Berufung wendet sich der Angeklagte neben seinem Begehren auf Strafherabsetzung vornehmlich gegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit der Behauptung, die Annahme eines abschöpfbaren Betrages von 15.000 S monatlich sei überhöht.

Die Staatsanwaltschaft hinwieder strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung beider Strafteile an.

Ungeachtet des Berufungsvorbringens des Angeklagten, wonach alle Erträge seiner Unternehmungen in die Zinsen- und Kapitaltilgung fließen, war das Erstgericht verhalten, auf der Basis des Akteninhaltes seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu eruieren und der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes zugrundezulegen. Dabei hat es mit Recht - ohne eine ins einzelne gehende rechnerische Ermittlung des Tagessatzes anstellen zu müssen - die relevante Bemessungsgrundlage aus der Gesamtheit der eruierbaren Kriterien ohne aufwendiges Verfahren abgeleitet (siehe dazu Foregger-Serini StGB5 Erl IV zu § 19). Die diesbezüglichen Darlegungen des Erstgerichtes erweisen sich bei Überprüfung an Hand der Aktenlage als unbedenklich; die im übrigen nicht weiter substantiierten Beschwerdeausführungen hiezu vermögen die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes mit 500 S nicht in Frage zu stellen.

Aber auch zu einer Reduktion der über den Angeklagten verhängten Strafen im übrigen bestand kein Anlaß. Die abermalige Berücksichtigung der "bloßen Beteiligung" an der Tat ist gemäß § 32 Abs 2 StGB versagt, weil bei der Bemessung der Strafe Milderungsgründen nur Gewicht zukommen kann, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Vorliegend wurde der Angeklagte aber bereits hinsichtlich beider ihm zur Last liegenden Vergehen als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB schuldig erkannt.

Mit dem Vorbringen schließlich, er habe schon vor Anzeigeerstattung die einzelnen Waffenverkäufe chronologisch in das Waffenbuch eingetragen und seine Gutgläubigkeit gegenüber den Waffenkäufern von Anfang an bereut, kann der Angeklagte den Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses in der Bedeutung des § 34 Z 17 StGB deswegen nicht für sich reklamieren, weil das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld nicht strafmildernd wirkt (LSK 1980/19).

Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorgetragenen Argumente wurden vom Geschworenengericht im Ergebnis ohnedies bereits berücksichtigt.

Insgesamt erweist sich die Lösung der Straffrage durch das Geschworenengericht als rechtsrichtig und auch dem Gewicht der Straftat adäquat, weswegen beiden Berufungen kein Erfolg beschieden sein konnte.

Es mußte darum auch beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.