OGH vom 18.02.2010, 8Ob167/09f

OGH vom 18.02.2010, 8Ob167/09f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** S*****, selbständiger Finanz- und Vermögensberater, *****, vertreten durch Hausmanninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.338,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 220/09h 69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Klägerin auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht durch den Beklagten in Ansehung ihrer finanziellen Verhältnisse Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten aus einer fehlerhaften Anlageberatung ohnedies bejaht haben. Wie die Klägerin selbst zutreffend ausführt, ist auch bei einer unrichtigen Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden durchaus denkbar (RIS Justiz RS0102779).

2. Der Vorwurf des Mitverschuldens betrifft stets die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten beantwortet werden kann. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS Justiz RS0087606 [T10 und T 14]; RS0022681 [T8]). Dementsprechend kann auch über die Frage, inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, nur im Einzelfall entschieden werden (RIS Justiz RS0078931).

Die Vorinstanzen leiten den Mitverschuldensvorwurf gegen den Ehegatten der Klägerin als deren bevollmächtigten Vertreter aus der Nichtoffenlegung der Kreditfinanzierung des Veranlagungsbetrags ab. Nach den Feststellungen hatte der Ehegatte der Klägerin mit der Veranlagung in englische Lebensversicherungen schon Erfahrungen und wusste auch über den Einsatz von Krediten als Finanzierungsinstrument für Veranlagungen als risikoerheblichen Umstand Bescheid. In dieser Situation stellt die Bejahung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen keine grobe Fehlbeurteilung dar. Gegen die - ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende - Ausmessung des Mitverschuldens mit einem Drittel wendet sich die Klägerin nicht (vgl RIS Justiz RS0087606).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.