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Liebhaberei bei Förderungen (2 EStG)
Bundesgesetzliche Mietzinsbeschränkungen sind mit förderungsbedingten landesgesetzlichen Mietzinsobergrenzen nicht vergleichbar. Ersteren kann in der Regel nicht ausgewichen werden, Letztere sind Folge einer frei getroffenen Finanzierungsentscheidung. Bei der Erstellung der Ertragsprognose ist für den Ansatz fiktiver Mieten im Beschwerdefall kein Raum (anderer Ansicht: Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 2 Anhang Tz. 39 und 49, Stichworte „Denkmalschutz“, „Mietzins“). Sollten fiktive Miet-Mehreinnahmen anzusetzen sein, wären sie mit den korrespondierenden fiktiven Zins-Mehraufwendungen gegenzurechnen ( RV/1100371/2011)