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Treuhandverhältnis in Bezug auf Geschäftsanteil einer GmbH
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff. ABGB zu beurteilen. Verpflichtet sich der Treuhänder, den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil „jederzeit“ an den Treugeber oder an eine von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, und bietet er gleichzeitig die Abtretung dieses Geschäftsanteils an, so erhält der Treugeber ein Gestaltungsrecht, das dem gesetzlichen Recht des Machtgebers auf jederzeitigen Widerruf des Auftragsverhältnisses entspricht. Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses muss der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück)übertragen. Der Treuhandvertrag bedarf trotz der darin enthaltenen Abtretungsverpflichtung dann keines Notariatsaktes, wenn sich durch die Abtretung vom Treuhänder an den Treugeber an der „wirtschaftlichen Zuordnung“ des Treugutes zum Treugeber nichts ändert. Der für das Verfügungsgeschäft dennoch notwendige Notariatsakt kann durch ein Urteil ersetzt werden ( 2 Ob 67/14p).