Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung einer Abfindung nach Zuzug nach Österreich
(B. R.) – Eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer nach seinem Zuzug nach Österreich für eine in den vergangenen Jahren in Deutschland entfaltete Tätigkeit ausbezahlt wird, unterliegt dem Besteuerungsrecht Österreichs, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland nicht ausübt, weil die Zahlung aufgrund eines Urteils des zuständigen Finanzgerichts nicht für eine in Deutschland „ausgeübte“ Tätigkeit, sondern – aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Steuerpflichtigen – zum Ausgleich der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Nachteile erfolgt ist. Eine Freistellung im Quellenstaat (Deutschland) verbunden mit einer Anwendung der Befreiungsmethode durch den Ansässigkeitsstaat (Österreich) würde im vorliegenden Fall zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen. Sie resultierte aus dem Qualifikationskonflikt einer Zuordnung der strittigen Einkünfte zu unterschiedlichen Abkommensbestimmungen ( RV/3100253/2013; Revision zugelassen).