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Abfallwirtschaftsgesetz
S. 1432 Das Altlastensanierungsgesetz kennt keinen eigenen Abfallbegriff. Das dem Abfall vor der Deponierung zugefügte Frischwasser – ungeachtet seiner vor der Deponierung vorgenommenen Vermengung mit Abfall – ist nicht als Abfall einzustufen. – (§ 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0089, 0090 u..w.)