OGH vom 28.03.2012, 8Ob16/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen ***** P***** Q*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs des Erben mj V***** T*****, vertreten durch den Kollisionskurator DI H***** S*****, dieser wiederum vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 525/11s 97, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 7 A 96/09x 89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist der Sohn, die weitere Erbin Mag. Dr. S***** Q***** die Tochter des verstorbenen Erblassers. Sie haben als aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte des Nachlasses berufene gesetzliche Erben die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Der Verstorbene hatte einen Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung für den Er und Ablebensfall abgeschlossen. Er setzte seine frühere Ehegattin, die nunmehrige Antragstellerin, als Bezugsberechtigte für den aus der Versicherung im Ablebensfall anfallenden Erlös ein. In dem zwischen dem Verstorbenen und der Antragstellerin am abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG wurde diesbezüglich vereinbart: „Die Ehefrau verzichtet auf alle Ansprüche hinsichtlich der auf den Ehemann lautenden Lebensversicherung bei der *****. Festgehalten wird, dass nach den übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten der Ehemann schon bisher alleiniger Eigentümer war.“ An der Bezugsberechtigung der Antragstellerin änderte der Verstorbene auch nach dem Scheidungsvergleich bis zu seinem Tod nichts, obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend wurde mittlerweile der aus der Versicherung angefallene Erlös an die Antragstellerin ausgezahlt.
Im Verfahren ist strittig, ob ein Anspruch des Nachlasses gegenüber der Antragstellerin auf Herausgabe des Versicherungserlöses aus dieser Lebensversicherung in das Inventar aufzunehmen ist (§ 166 Abs 2 AußStrG).
Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragstellerin auf Ausscheidung des Herausgabeanspruchs aus dem Inventar statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es folgende Feststellungen:
Sowohl der Antragstellerin als auch dem Verstorbenen war bei den Verhandlungen über den Scheidungsvergleich bewusst, dass es sich bei den „Ansprüchen hinsichtlich der Lebensversicherung“ um den Anteil der Antragstellerin am damaligen Rückkaufswert der Versicherung handelte. Die Antragstellerin verzichtete auf eine Abgeltung ihres Anteils an der bis zum Zeitpunkt der Scheidung angesparten Versicherungssumme für den Erlebensfall (Rückkaufswert). Das auf die Antragstellerin lautende Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalls im Ablebensfall war davon nicht betroffen, dies wurde im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auch nicht thematisiert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Antragstellerin vom Verstorbenen als Bezugsberechtigte eingesetzt worden sei, sodass sie als Berechtigte infolge des Eintritts des Versicherungsfalls gemäß § 166 Abs 2 VersVG das Recht auf Leistung des Versicherers habe. Der Anspruch gehöre daher gemäß § 531 ABGB nicht in den Nachlass und sei daher auch nicht in das Inventar aufzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes gegen diesen Beschluss keine Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte auf dieser Grundlage aus: Unstrittig sei die Antragstellerin nach wie vor Begünstigte der Lebensversicherung; eine Änderung dieser Begünstigung sei auch dem Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs nicht zu entnehmen. Damit bestehe zumindest der Rechtsschein, dass der Anspruch der Antragstellerin aus dem Lebensversicherungsvertrag infolge des Eintritts des Versicherungsfalls durch den Tod des Verstorbenen entstanden sei. Damit könne nicht vom behaupteten Besitz des Erblassers ausgegangen werden. Ob abweichende Vereinbarungen zwischen dem Verstorbenen und der Antragstellerin getroffen worden seien, könne dem Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs nicht entnommen werden und sei im streitigen Verfahren zu klären.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung einer Forderung aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel im Rahmen der Inventarisierung iSd § 166 AußStrG nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Antragstellerin und von der Tochter beantwortete Revisionsrekurs des Sohnes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
1. Ein Vermögen kann auch in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet (4 Ob 194/08w). Der behauptete Herausgabeanspruch der Verlassenschaft gegen die Antragstellerin stellt eine solche Forderung der Verlassenschaft dar, deren Zugehörigkeit zum Nachlass allerdings sowohl von der Antragstellerin als auch von der Tochter des Erblassers bestritten wurde. Bestrittene Forderungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann in das Inventar aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist (5 Ob 105/09s; RIS Justiz RS0007867). Ob den Erben eine solche Bescheinigung gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (7 Ob 234/07y = RIS Justiz RS0007867 [T1]). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Er zieht die Stellung der Antragstellerin als (grundsätzlich anspruchsberechtigte, vgl RIS Justiz RS0007845) Begünstigte aus dem Lebensversicherungsvertrag ebenso wenig in Zweifel wie den Umstand, dass der Verstorbene diese auch nach Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs vom nicht geändert hat, obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Wortlaut des Vergleichs vom nicht ausreicht, um den Bestand eines Herausgabeanspruchs des Nachlasses gegenüber der Antragstellerin ausreichend zu bescheinigen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vor allem vor dem Hintergrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - keineswegs unvertretbar. Mit seinen Ausführungen, dass der Verstorbene die Begünstigtenstellung der Antragstellerin in der Versicherungspolizze nur deshalb nicht geändert habe, weil er aufgrund des Vergleichs davon ausgegangen sei, dass dies nicht mehr nötig sei, weicht er von den den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS Justiz RS0007236) Feststellungen des Erstgerichts ab, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (so für das Außerstreitverfahren etwa 3 Ob 230/09h in RIS Justiz RS0043312).
2. Im Übrigen ist zur Klarstellung festzuhalten, dass wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat das Inventar ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient und es den Parteien daher unbenommen bleibt, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen (RIS Justiz RS0006465; zuletzt etwa 8 Ob 41/10b).
3. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Ein Kostenersatz findet im Verfahren gemäß § 185 AußStrG nicht statt.